Online-Händler dürfen keine Produkte anbieten, die lediglich mit einem "Bald verfügbar" datiert sind. Das urteilte das Oberlandesgericht (OLG) München und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts. Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen MediaMarkt geklagt, die Vorbestellungen für ein Samsung-Handy ohne Liefertermin annahmen. Ein Lieferzeitraum ist hingegen zulässig, wenn noch kein genaues Datum feststeht.

Versandhändler dürfen keine Produkte mit unbestimmten Lieferangaben anbieten. Das urteilte das Oberlandesgericht (OLG) München bereits Anfang Mai. Im konkreten Fall entschieden die Richter im Fall gegen Mediamarkt.de aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW. Der Händler hatte ein Smartphone des Herstellers Samsung zur Bestellung angeboten, ohne aber ein konkretes Lieferdatum festzulegen. "Der Artikel ist bald verfügbar" hieß es lediglich vage auf der Produktseite.

Das Beispiel ist beileibe kein Einzelfall. Ob Games, Musik- oder Filmdatenträger, nahezu alle Online-Händler nehmen bereits Vorbestellungen für Produkte an, deren genauer Erscheinungstermin noch gar nicht feststeht. Die Angabe "Bald verfügbar" ist hier laut OLG München aber nicht zulässig. Eine ungefähre Jahres- oder Monatsangabe, die für Kunden das Zeitfenster der Lieferung eingrenzt, scheint hingegen zulässig. "Die Richter bestätigen die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, wonach eine unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet gegen die gesetzliche Informationspflicht der Anbieter verstößt", so die Verbraucherzentrale.

"Wenn Verbraucher eine Ware im Internet bestellen, müssen Anbieter angeben, bis wann die Ware geliefert wird", sagt NRW-Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski.

Das OLG bestätigt damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München. Media Markt kann allerdings noch Beschwerde einlegen und solange ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

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