USK fordert Änderungen am Gesetzesentwurf über Digitale Dienste
Die USK legt eine Stellungnahme zum Digitale-Dienste-Gesetz vor, dessen Referentenentwurf aktuell diskutiert wird. Die Sorge: Freiwillige Selbstkontrolle werde nicht beachtet und möglicherweise ausgehebelt, außerdem seien Zuständigkeiten nicht klar genug. Die USK schlägt daher eine Wortlautänderung vor.
Zum Referentenentwurf des Digitale-Dienste-Gesetzes, das als Durchführung der EU-Verordnung Digital Services Act (DSA) in Deutschland dienen soll, hat sich nun die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) mit einer Stellungnahme geäußert. Grundsätzlich sieht die USK den Entwurf positiv und sieht auch das Potenzial für Verbesserung bei der aktuellen Jugendschutz-Gesetzesstruktur und der Umsetzung gegeben. "Die USK begrüßt die entworfenen Anpassungen an das künftig geltende Europarecht und setzt sich für klare Zuständigkeiten, einheitliche Ansprechpartner:innen sowie effizient ausgestaltete Verfahren ein", heißt es dort, später gefolgt von einem deutlich direkteren Appell an die Bundesländer: "Da das in Deutschland geltende Jugendschutzrecht jedoch im Wesentlichen aus zwei miteinander verschränkten Regelungswerken besteht, dem Jugendschutzgesetz auf Bundesebene und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag auf Länderebene, spricht sich die USK zum Zwecke einer konsistenten Durchführung des DSA für eine effektive Abstimmung zwischen den beiden zuständigen Gesetzgebern auf Bundes- sowie auf Landesebene aus. So sieht die USK hinsichtlich der Durchführung des DSA auch bei den Ländern einen dringenden Handlungsbedarf, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag noch bis Februar 2024 entsprechend anzupassen." Laut USK muss dafür auch der Begriff der Telemedien angepasst werden, dessen Definition als Reichweitengeber des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags die Grenze zwischen den Zuständigkeiten von Bund und Ländern festlegt.
Doch neben dem Potenzial des neuen Gesetzes hat die USK auch Kritik: Der Entwurf verstoße gegen die durch den DSA in Europa bezweckte "Vollharmonisierung", also einen gleich guten Jugendschutz in allen Ländern der EU. Der Entwurf versuche, bezogen auf den Beispielkatalog der Online-Plattformen, die unter das Gesetz fallen würden, andere Standards als die EU zu setzen, was laut DSA nur über die EU-Kommission möglich sein soll.
Ferner weißt die USK darauf hin, dass Vorsorgemaßnahmen wie Zusatzhinweise auf den Packungen, die seit kurzem eingesetzt werden können, im aktuellen Entwurf erheblich eingeschränkt werden könnten; so wirft die Begrenzung auf "Online-Plattformen", wie sie im Entwurf besteht, erhebliche Fragen über eingeschränkte Zuständigkeiten auf, gerade auch bei Hosting- und Streamingdiensten unterschiedlicher Medien wie Games und Filmen.
Größter Kritikpunkt der USK ist die Nichtbeachtung freiwilliger Selbstkontrollen hin. "Daher sollten anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle auch gemäß den angepassten Regelungen europarechtskonform Berücksichtigung finden und im Rahmen etablierter "dialogischer Verfahren" zwischen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz und den Mitgliedsunternehmen einer Selbstkontrolleinrichtung eingebunden werden", so die Stellungnahme. Da die USK mit USK.online auch Online-Plattformen abdeckt, sieht sie diese mit dem Gesetzesentwurf ihrer Zuständigkeit entzogen oder diese zumindest nicht ausreichend abgedeckt. Der Vorschlag daher: "Das Einholen einer Einschätzung zu einem Sachverhalt im Rahmen einer Anhörung von Dritten durch die zuständige Behörde sowie die Einbeziehung der Selbstkontrolle in den „dialogischen Prozess“ würde den hohen Anforderungen an die „völlige Unabhängigkeit“ entsprechen, da so gewährleistet wird, dass die zuständige Behörde ihre Entscheidungen frei von direkten oder indirekten Weisungen anderer Behörden oder privaten Stellen treffen kann." Hierzu schlägt die USK eine Änderung im Wortlaut des Gesetzesentwurfes vor. Zur Begründung zeigt sie einen Präzedenzfall vor, der zeigt, dass die Forderung die USK grundsätzlich erfüllbar wäre, denn "der vorliegende Referentenentwurf sieht zudem bereits eine entsprechende Einbeziehung von jugendschutz.net – einer ebenfalls privatrechtlichen und gemeinnützig organisierten Einrichtung – im Verfahren" vor.