EuGH erlaubt Datenschutz-Klagen von Verbraucherschutzverbänden
Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hatte Facebook bis vor den Bundesgerichtshof verklagt, weil dessen App-Zentrum unerlaubt Nutzer:innen-Daten an Spiele-Firmen gegeben hatte. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass die Klage zulässig war. Nun darf der BGH ein Urteil fällen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Verbraucherschutzverbände grundsätzlich Klage gegen Unternehmen erheben können, die gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen. Es braucht in diesen Fällen keinen konkreten Auftrag und keine konkret von den Rechteverletzungen betroffene Verbraucher:innen. Das Grundsatzurteil stärkt die Möglichkeiten von Verbraucherschutzverbänden gegen Unternehmen, die unbefugt Nutzer:innen-Daten sammeln, damit enorm.
Die Entscheidung basiert auf der Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv), die Meta Platforms Ireland (damals noch Facebook Ireland) wegen Verletzung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und über den Verbraucherschutz angeklagt hatten. Das Land- und Kammergericht hatten Facebook jeweils zur Unterlassung verurteilt, Der Bundesgerichtshof (BGH) ging 2019 ebenfalls von einem Verstoß gegen die DSGVO aus, hatte die Klage jedoch wegen unklarer Auslegungsbefugnis an den EuGH weitergeleitet. Dieser stimmte nun zu. Die Initiative der Verbraucherschutzverbände stehe im Einklang mit dem Ziel der DSGVO, das insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Klage geht nun zurück an den BGH.
Die Klage geht zurück auf einen Fall aus 2012. Sie entzündete sich an Metas App-Zentrum, in dem Facebook Nutzer:innen kostenlose Spiele von Drittanbieterfirmen zugänglich gemacht hatte. Klickten Nutzer:innen auf "Spielen", stimmten Sie automatisch und unbewusst der Übermittlung diverser Daten an die Firmen zu - ohne Möglichkeit der Verweigerung oder Information, welche Daten genau weitergeleitet wurden. Die Klage betraf unter anderem die Spiele "The Ville" von Zynga, außerdem "Scrabble" und zwei weitere, in der Klageschrift nicht öffentlich genannte Spiele.
Jutta Gurkmann, Vorständin des zvbv, kommentierte das Urteil: "Es ist ein offenes Geheimnis, dass manche europäische Datenschutzbehörden gegen die ausufernde Datensammelei der großen Technologieunternehmen nicht so recht ankommen. Dieses Durchsetzungsdefizit nagte in der Vergangenheit zunehmend auch an der Akzeptanz der DSGVO. Die heutige Entscheidung beendet die leidige Debatte um die Datenschutzklagebefugnis von Verbraucherverbänden. Denn nun ist klar: Neben den Aufsichtsbehörden können auch zivilgesellschaftliche Organisationen wie der vzbv sehr weitgehend Verstöße gegen die DSGVO ahnden. Der vzbv klagt schon seit langem erfolgreich und effizient gegen Meta, Google und Co. Das heutige EuGH-Urteil schafft Rechtssicherheit bis zur in diesem Jahr umzusetzenden europäischen Verbandsklagerichtlinie, die ebenfalls eine solche Befugnis enthält."