Die FSM kritisiert die Entscheidung der KJM, "JusProg" nicht anzuerkennen. Das System habe sich seit 2017, als es noch anerkannt wurde, deutlich weiterentwickelt. Die alternativen Schutzmöglichkeiten auf die der KJM indes verweist, seien "fernab heutiger Nutzungsrealitäten".

Wenig überraschend widerspricht die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) der Ablehnung des Jugendschutzprogrammes "JusProg" durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Die FSM selbst entschied am 1. März in einer Gutachterkommision, dass "JusProg" die "gesetzlichen Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) erfüllt".

Besonders kritisch betrachtet die FSM die Aussage des KJM, dass die FSM die "rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten" hätte. Dies sei, nach eigenen Angaben, nicht der Fall und die KJM vermische hier die "Bewertung von Jugendschutzprogrammen auf der einen Seite und die Aufsicht über Anbieter von Online-Inhalten auf der anderen Seite".

Nach der ersten Anerkennung von "JusProg" am 2. März 2017 bestätigte die KJM noch die Entscheidung der FSM. Damals galt bereits der aktuelle JMStV. Seither wurde an dem Programm gefeilt und die Funktionen erweitert. Nach umfangreicher Prüfung entschied sich die FSM am 1. März erneut, eine Positivbewertung zu geben. Als zentralen Kritikpunkt nannte der KJM nun die Tatsache, dass die eingereichte "JusProg"-Version nicht plattformübergreifend, sondern nur für Computer mit Betriebssystem Windows 7, Windows 8.1 und Windows 10 gilt. Bisher war was nie Grund für eine Ablehnung gewesen. Laut dem FSM hat sich die Leistungsfähigkeit von "JusProg" seit 2017, bei gleichbleibender Rechtslage, wesentlich verbessert.

So äußert sich Martin Drechsler, Geschäftsführer der FSM, zu der Entscheidung:

"Anders als von der KJM behauptet, ist es nicht zutreffend, dass 'JusProg' nur für Chrome-Browser funktioniert. Das Programm arbeitet unter Windows mit allen gängigen Browsern. Darüber hinaus schreiben die gesetzlichen Bestimmungen nicht vor, dass die Programme plattform- und geräteübergreifend funktionieren müssen. Durch die Entscheidung der KJM wird das vom Gesetzgeber festgeschriebene Jugendschutzsystem zwischen Anbieterkennzeichnung und nutzerseitigen Filterlösungen ausgehebelt. Die alternativen Schutzmöglichkeiten, auf welche die KJM verweist - wie Sendezeitbeschränkungen oder Personalausweiskontrollen - sind fernab heutiger Nutzungsrealitäten und bieten keinen Schutz vor problematischen ausländischen Inhalten. Die KJM-Entscheidung bedeutet einen herben Rückschlag für die Weiterentwicklung von Schutzsystemen für Kinder und Jugendliche."

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