Lesezwang für Onlineshopper
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Einem Gerichtsurteil nach müssen Betreiber von Onlineshops sicherstellen, dass Kaufwillige bestimmte Kundeninformationen wirklich lesen.
Onlineshops, die nur über einen Link auf Angaben über Widerrufsmöglichkeiten nach dem neuen Fernabsatzgesetz verweisen, könnten zukünftig Schwierigkeiten bekommen. Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankurt/Main zufolge ist es nicht ausreichend, wenn die Kundeninformationen nur an gut sichtbarer Stelle platziert sind. Betreiber von Onlineshops müssen sicherstellen, dass die Kaufwilligen die Widerrufsmöglichkeiten auch tatsächlich lesen. Das Gericht erklärte, ein Verstoß gegen die Beratungspflicht sei mit einer Verletzung des Gesetzes zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gleichzusetzen.