Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass Internet-Verkäufer zusätzliche Portokosten eindeutig angeben müssen.

Onlinehändler müssen eindeutig auf zusätzlich anfallende Versandkosten hinweisen. Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht Hamburg. In dem Urteil heißt es: "Die Versandkosten müssen dem Angebot oder der Preiswerbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein." Nicht ausreichend sei, wenn Informationen zu Versandkosten wie im verhandelten Fall nur über einen Sternchenverweis und einen Link mit dem Stichwort "mehr Infos" aufgeführt sind. Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil aber auch darauf verwiesen, dass ein Sternchenhinweis auf eine tiefer liegende Seite zur Preisaufklärung grundsätzlich zulässig sei, solange der Kunde nicht durch Angaben wie "mehr Infos" in die Irre geführt werde.

Auslöser des Rechtsstreits war das Angebot eines Shop-Inhabers für eine ISDN-Karte zu 69 Euro ohne den eindeutigen Hinweis auf die Versandkosten, für die 6,90 Euro anfielen.

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