ZAK beanstandet "PietSmietTV"
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht hat "PietSmietTV" ein Ultimatum gesetzt, um einen Zulassungsantrag als Rundfunkangebot zu stellen. Andere Angebote wie "RocketBeans TV" verfügen über eine solche Zulassung.
Sind Internet-Streams eine Form von Fernsehen und damit im Sinne des Gesetz Fernsehen? Und ab wann brauchen Betreiber eine Zulassung als Rundfunkanbieter? Es sind spannende Fragen, die sich angesichts des anhaltenden Erfolgs von Plattformen wie YouTube und Twitch stellen. Eine konkrete Regellung für die Streamer gibt es nicht. Zu spüren bekommt diese Rechtsunsicherheit jetzt Piet Smiet. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat "PietSmietTV" offiziell als Rundfunkangebot ohne Zulassung beanstandet. Damit verbunden ist ein Ultimatum. Wenn bis zum 30. April kein Zulassungsantrag vorliegt, soll PietSmietTV untersagt werden.
Siegfried Schneider, der Vorsitzende der ZAK: "Das Netz ist voll von rundfunkähnlichen Angeboten. Daher sollte es hier zeitnah zu einer Anpassung der Gesetze kommen. Wir brauchen offline wie online gleiche Voraussetzungen für Rundfunkangebote." Solange dies nicht der Fall sei, wird die ZAK die bestehenden Rechtsgrundlagen anwenden, heißt es dazu aus Berlin.
PietSmiet TV wurde von der ZAK wohl auch wegen der Bekanntheit exemplarisch herausgegriffen. Die Problematik stellt sich jedoch grundsätzlich jedem Internet-Streaming-Angebot, das halbwegs regelmäßig auf Sendung geht. Ein anderes prominentes Beispiel hierfür wären die RocketBeans aus Hamburg. Die hatten jedoch schon vor Start ihres 24-Stunden-Streaming-Kanals eine entsprechende Lizenz beantragt und auch erhalten.