50 Jahre BPjM
Nichtzuständigkeiten der BPjM
Unzuständig ist die Bundesprüfstelle, wenn das Medium keinen Inhalt im Sinne eines bestimmten Gedankenzusammenhangs vermittelt.
Ausgenommen von der Zuständigkeit der BPjM sind weiterhin Rundfunksendungen, die als eigene Kategorie nicht unter den Begriff der Telemedien fallen. Es dürfen generell aber nur solche Spielfilme ausgestrahlt werden, bei denen die Bundesprüfstelle festgestellt hat, dass die Sendefassung mit einer seinerzeit indizierten Videoversion nicht mehr ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist. § 4 Abs. 3 JMStV führt dazu aus: "Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien."
Keine Zuständigkeit hat die Bundesprüfstelle für Video- und Kinofilme, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet worden sind mit - freigegeben ohne Altersbeschränkung, - freigegeben ab sechs Jahren, - freigegeben ab zwölf Jahren, - freigegeben ab sechzehn Jahren, - keine Jugendfreigabe.
Das Gleiche gilt auch für Computerspiele, die von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gekennzeichnet wurden mit - freigegeben ohne Altersbeschränkung, - freigegeben ab sechs Jahren, - freigegeben ab zwölf Jahren, - freigegeben ab sechzehn Jahren, - keine Jugendfreigabe.
Für die Indizierung dieser Trägermedien ist die BPjM nur noch zuständig, wenn sie kein Kennzeichen haben.
Beschlagnahmen und Einziehungen von Medien gehören ebenfalls nicht zum Tätigkeitsbereich der Bundesprüfstelle. Sie sind Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.