Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Unterhaltungssoftwarebranche
GamesMarkt.de-Rechtsexperte Johannes Ulbricht nimmt in seinem neuesten Beitrag Stellung zum überarbeiteten Schuldrecht. Unter der Überschrift "Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Unterhaltungssoftwarebranche" erläutert Rechtsanwalt Ulbricht die neue Definition von Mängeln an der Kaufsache sowie Gewährleistungs- und Schadensersatzpflicht.
Mit Wirkung zum 1. Januar dieses Jahres ist das Schuldrecht - also der Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der sich mit zentralen Fragen im tagtäglichen Geschäftsverkehr befasst, wie etwa der Schlechterfüllung von Verträgen, Verzug und Mängelgewährleistung - grundlegend überarbeitet und modernisiert worden. Grund für diese tief greifende Reform war einerseits, dass mehrere Richtlinien der EU eingearbeitet werden mussten. Andererseits wollte der Gesetzgeber diese Gelegenheit nutzen, um das noch vom Anfang des 20. Jahrhunderts stammende Gesetz an die moderne Wirklichkeit anzupassen. Die Gesetzesänderung wirkt sich wegen ihrer grundlegenden Natur auf praktisch alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Handel aus, die deshalb kritisch überprüft werden müssen. Einige zentrale Punkte aus dem Bereich des Kaufrechts sollen in diesem kurzen Beitrag ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit angesprochen werden.
Fehlerhafte Spieleanleitung - ein Fehler der Kaufsache?
Beim neuen Kaufrecht wurde der Fehlerbegriff modifiziert: Wann eine Kaufsache fehlerhaft ist, bestimmt sich zunächst nach den subjektiven Vorstellungen beider Vertragsparteien beim Vertragsschluss und bei fehlender vertraglicher Vereinbarung subsidiär nach objektiven Kriterien und dem vereinbarten Verwendungszweck bzw. Verkehrssitten. Wichtig für die Praxis: Eine Ware gilt bereits dann als fehlerhaft, wenn sie bestimmte Eigenschaften nicht aufweist, die der Käufer aufgrund von öffentlichen Äußerungen erwarten konnte! Hierdurch sollen primär Verbraucher vor dem gezielten Wecken falscher Erwartungen in der Werbung geschützt werden. Aber auch Händler werden sich auf diese Vorschrift berufen können, wenn es um falsche Aussagen in Katalogen oder Produktlisten geht. Und noch eine weitere Änderung zielt auf werbliche Aussagen ab: Wenn der Verkäufer für eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache eine Garantie übernommen hat, dann ist eine Vereinbarung über eine Beschränkung der Käuferrechte bei Fehlern der Kaufsache unwirksam. Hierdurch soll einem Auseinanderklaffen von werblichen Anpreisungen und dem Kleingedruckten in den AGB entgegengewirkt werden. Auch fehlerhafte Montageanleitungen stellen nach dem neuen Recht einen Fehler der Kaufsache selbst dar. Ob das auch für Gebrauchsanleitungen gelten soll, ist noch unklar. Dann könnte die Vorschrift bei Software nicht nur Installationsanleitungen, sondern die gesamte Spielanleitung erfassen. Auch die Lieferung einer anderen Sache oder eine Zuviel- oder Zuweniglieferung gilt als Fehler.
Patches sind einzig sinnvolle Lösung
Wenn eine Kaufsache in diesem Sinn fehlerhaft ist, hat der Käufer die Wahl: Er kann Nacherfüllung verlangen, also entweder Nachbesserung oder - wenn er dies lieber will - Ersatz der mangelhaften Kaufsache durch eine mangelfreie Sache verlangen. Nachbesserung fehlerhafter Software durch Patches, wie sie im Gamesbereich gang und gäbe ist, ist sicherlich die einzig sinnvolle Lösung. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatz durch eine mangelfreie Sache hat der Käufer nur, solange die gewählte Alternative für den Verkäufer nicht unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht. Der Käufer eines Spiels wird deshalb keine neue CD mit einem fehlerfreien Spiel verlangen können, wenn ein Patch kostenlos erhältlich ist. Allerdings hat der Verkäufer die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Transport-, Material- und sonstigen Kosten zu tragen. Weitere Möglichkeiten für den Käufer sind Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die der Käufer im Vertrauen auf die Fehlerfreiheit der Kaufsache getätigt hat. Auch bei fahrlässiger Lieferung einer fehlerhaften Kaufsache ist der Verkäufer also nach dem neuen Recht Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. Aus Verkäufersicht positiv ist aber, dass die Nacherfüllung Vorrang vor allen anderen Alternativen hat, solange sie möglich und zumutbar ist und vom Verkäufer auch nicht verweigert wird. Denn außer der Nacherfüllung (also entweder Nachbesserung oder Ersatz durch eine mangelfreie Sache) setzen alle anderen Alternativen voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Fehlerbehebung setzt, die der Verkäufer verstreichen lässt. Der Verkäufer hat also faktisch ein Nachbesserungsrecht, wie es viele AGB auch schon bisher vorgesehen haben. Und der Käufer kann einen geringfügigen Mangel der Kaufsache nicht zum Anlass nehmen, sich aus dem Vertrag zu lösen oder Schadensersatz zu verlangen. Das ist gerade auch bei Lizenzverträgen wichtig, da das neue Kaufrecht die Unterscheidung zwischen Rechtsmängeln und Sachmängeln in Hinblick auf die Gewährleistungsrechte aufgibt: Bei Software kann es leicht passieren, dass der Verkäufer rechtsmängelbehaftete Ware verkauft, weil er nicht überprüfen kann, ob derjenige, von dem er die Ware erhalten hat, im Besitz aller erforderlichen Rechte war. Es wäre unerträglich, wenn dies dem Kaufvertrag seine Verbindlichkeit nehmen würde.
Weitere Neuerungen der Schuldrechtsreform sind das Widerrufsrecht bei E-Commerce und die Informationspflichten der Anbieter elektronischer Dienstleistungen. Auf diesen Bereich soll in einem der folgenden Texte näher eingegangen werden.