BGH fällt Urteil zu Kopplungsangeboten
Seit dem Fall der Zugabeverordnung bieten Händler immer wieder so genannte Kopplungsangebote an. Mit der Entscheidung in zwei Fällen nahm nun der BGH erstmals eine Neubestimmung der Grenzen zulässiger Angebote vor.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grenzen für die Bewerbung von Kopplungsangeboten neu definiert. Geschenke und Zugaben dürfen nach dem BGH-Urteil nur noch unter bestimmten engen Voraussetzungen nach Paragraf 1 des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) untersagt werden. Weiterhin unlauter sind Kopplungsangebote vor allem dann, wenn der Verbraucher über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder nicht ausreichend informiert wird. Im konkreten Fall hat der BGH zwei Urteile aus Köln bestätigt. Dort wurde das Angebot zweier Handelsunternehmen als unlauter beurteilt. Die Firmen hatten ein TV-Gerät mit einem Zwei-Jahres-Stromversorgungsvertrag zum Preis von einer Mark gekoppelt. Die Werbung habe nicht deutlich genug auf die finanziellen Belastungen eines solchen Vertrags hingewiesen, begründete der BGH seine Entscheidung. Wenn bei einem Angebot der Preis der besonders günstigen Ware herausgestellt wird, muss dies auch für den Preis des anderen Angebotsteils geschehen. Ein Hinweis auf das Kleingedruckte reicht laut BGH nicht grundsätzlich aus. In einem ähnlichen Fall aus Frankfurt hatte der BGH zugunsten eines Händlers entschieden, da die Werbung keinen Anlass zur Beanstandung gab.