Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren über eine Urheberrechtsverletzung über ein ungesichertes WLAN teilweise zu Gunsten der klagenden Koch Media entschieden. Die spannende Frage, ob es einen Anspruch auf Sperrung gibt, wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zumindest teilweise im Sinn der Urheber bei einem aktuellen Fall in Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen in ungesicherten WLANs entschieden. Konkret ging es um die rechtswidrige Bereitstellung des Koch-Media-Spiels "Dead Island" über ein ungesichertes WLAN im Jahr 2013. Der Betreiber des WLANs gab zu seiner Verteidigung an, dass nicht er die Urheberrechtsverletzung begannen hat, sondern ein Nutzer des offenen WLANs. Der Fall wurde mit Spannung verfolgt, weil er die sogenannte Störerhaftung betrifft, für die sich zwischenzeitlich die Gesetzeslage auf Grund einer veränderten EU-Richtlinie geändert hat.

Entsprechend uneindeutig fiel dann auch das Urteil des BGH aus. So hat der BGH die Revision des Beklagten hinsichtlich der Abmahnkostenforderung von Koch Media zurückgewiesen. Der WLAN-Betreiber muss also die Abmahnkosten bezahlen, weil er zum Zeitpunkt der Abmahnung nach der alten Störerhaftung zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre, auf die er zudem in zwei vorherigen Fällen von Urheberrechtsverletzungen auch schon hingewiesen worden war.

Das Urteil der Vorinstanz auf Unterlassung hat der BGH hingegen aufgehoben und an das Oberlandesgericht (OLG) zurück verwiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der Änderung bzw. Neufassiung des §8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes zum 13. Oktober 2017. Demnach darf der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Besteigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden.

Zurückgewiesen wurde der Fall übrigens, weil der deutsche Gesetzgeber zwar die Unterlassungshaftung ausgeschlossen hat, gleichzeitig aber in §7 Abs. 4 des TMGs einen Sperranspruch formuliert hat. Das OLG muss nun die Frage klären, ob der Klägerin Koch Media in diesem Fall ein Anspruch auf Sperrung zusteht.

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Stephan Steininger
Stephan Steininger is Director of Operations and Editor-in-Chief of GamesMarket. As part of the magazine since its inception in 2001, he knows the GSA games industry by heart.
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