Gebühr auf digitale Kopiersysteme. Spieleindustrie im Abseits?
Bei dem seit Jahren andauernden Streit um eine Abgabe auf digitale Kopiergeräte scheint eine Kompromisslösung in Sicht. Bis Ende des Jahres sollen sich GEMA, VG Wort und andere Urheberverbände auf der einen und der Industrieverband BITKOM auf der anderen Seite sowie der Gesetzgeber als Vermittler einigen. Der VUD sitzt nicht mit am Tisch.
Schon seit Jahren schwelt der Streit um eine Vergütung für privates Kopieren von Medien mit digitalen Kopiergeräten. Jetzt kocht die Diskussion wieder hoch. GEMA-Vorstand Prof. Dr. Reinhold Kreile beschwor in einer Ende Oktober veröffentlichten Erklärung eine schnelle Einigung von Gesetzgeber, Verbänden und Geräteherstellern.
Abgabe wirtschaftlich unverantwortlich?
Kern seiner Forderung: Eine Abgabe auf CD-Brenner, PCs und Drucker müsse erhoben werden, bevor die Hersteller entsprechender Hardware der Wirtschaftsflaute zum Opfer fielen. Hans-Jochen Lückefett, Geschäftsführer Hewlett Packard, bezeichnete den Plan als wirtschaftlich unverantwortlich. Worum geht es, was sind die Folgen für die Spieleindustrie?
Die Paragrafen 53 ff. des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG) sind seit 1965 unverändert und regeln derzeit den privaten Umgang mit analogen Kopiergeräten bzw. Kopiermaterialien. Demnach müssen die Hersteller eines Tonaufzeichnungsgeräts 2,50 Mark pro Einheit an Verwertungsverbände wie die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Ver-vielfältigungsrechte (GEMA) abführen. Der Vergütungssatz für Bildaufzeichnungsgeräte liegt bei pauschal 18 Mark, für Tonträger bei 0,12 Mark pro Stunde Spieldauer, für Bildträger bei 0,17 Mark pro Stunde Spieldauer. Als einziges digitales Unterhaltungsgerät sind MP3-Player mit einer Gebühr von fünf Mark belegt.
Von der Ausschüttung der gesammelten Gelder durch Verwertungsgesellschaften profitieren Texter, Autoren, Komponisten, Filmschaffende und andere Kreative, also alle Urheber. Beispielsweise vertritt die Hamburger Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) die Vergütungsansprüche von Musikern und Tänzern den Medien und Geräteherstellern gegenüber. Die Schaffenden aus der Computer- und Videospieleindustrie aber bleiben außen vor, denn der Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland (VUD) hat ein anderes Ziel vor Augen: Die private Anfertigung digitaler Kopien soll verboten werden.
Der VUD leistet in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden Lobbyarbeit. Am 27. Dezember soll in Berlin eine Anhörung des VUD vor dem Justizministerium stattfinden. Da sich der VUD nicht als Verwertungsgesellschaft betätigt, gehen die bereits jetzt fälligen Abgaben auf bespielbare CD-Rohlinge allerdings an der Spieleindustrie vorbei. Dies könnte sich aber ändern, falls der Gesetzgeber keine Veranlassung sieht, die Vorschläge des VUD aufzugreifen. "Sollte der Gesetzgeber unseren Anregungen nicht folgen, müssen wir darüber nachdenken, auf welchem Weg unsere Branche an anderen Regelungen partizipiert", kommentierte Verbandsgeschäftsführer Ronald Schäfer. Es könne nicht angehen, dass pauschale Vergütungen der Branche, deren Werke ebenfalls kopiert würden, nicht zugute kämen, sondern unter denen anderer Branchen verteilt würden.
Noch keine Gelder für Spieleproduzenten
Realistischer als das vom VUD angestrebte Verbot privater Sicherheitskopien scheint eine Lösung, die die Münchner Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) als Dachorganisation von GEMA, VG Wort und anderen anstrebt. Demnach würden Abgaben auf PCs, Drucker und CD-Brenner fällig. In der Verhandlung sind derzeit 18 Mark pauschal für CD-Brenner und zwischen 20 bis 300 Mark für Drucker, abhängig von Modell und Technik. Das Bundesjustizministerium steht auf Seiten der ZPÜ. Ministerin Prof. Dr. Hertha Däubler-Gmelin selbst war bei bisherigen Verhandlungsrunden anwesend. Die Gegenseite der Gerätehersteller vertritt der Bundesverband für Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien (BITKOM). Er strebt ein nutzungsabhängiges Entgelt an, bei dem jeder nur die Kopien bezahlt, die er anfertigt. Dass die digitale Vervielfältigung laut UrhG prinzipiell abgabepflichtig ist, stellte das Justizministerium bereits im Juli 2000 fest.
Diese Auffassung unterstrichen jüngst die Rechtsprechung der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt und eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart. Der Computerhersteller Hewlett Packard wurde darin Ende Juli 2001 verpflichtet, der ZPÜ Auskunft über die ab 1. Februar 1998 in Deutschland verkauften Geräte zu erteilen. Noch im November wollten sich die Verhandlungspartner erneut treffen. Dazu GEMA-Sprecherin Dr. Elfriede Oberhofer: "Leider sind die Fronten verhärtet. Wir hoffen auf die Verhandlungen. Falls wir uns nicht einigen, wird wohl im weiter anhängigen Musterprozess gegen Hewlett Packard eine Entscheidung fallen, und zwar noch in diesem Jahr." Eine Frage wird dennoch unbeantwortet bleiben: Warum belastet der Gesetzgeber nicht digitale Datenträger höher als bisher und entschärft dadurch das enorme Preisgefälle zwischen Rohling und kommerzieller Software?