Nächstes Kapitel rund um den Zankapfel "Rundfunklizenz für Youtuber". Der Livestreamer Kalimbo scheut die Konfrontation und beantragt eine Sendelizenz bei der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH). Auf der 236. Sitzung bekam er grünes Licht.

Dem Senderlizenzantrag von Youtuber Kalimbo, mit bürgerlichem Namen Marc Nissen, der sich auf Let's Plays spezialisiert, wurde durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) stattgegegben. Kalimbo reiht sich mit dem Antrag in die Riege der YouTuber ein, die freiwillig den Schritt zur Beantragung einer Sendelizenz gehen.

In den letzten Jahren entwickelte sich das Live-Streaming, das im Gamesumfeld primär auf YouTube und Twitch stattfindet, zu einem "Zankapfel" zwischen Medienaufsicht und Kreative. Erst im März 2017 beanstandete die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) die Verbreitung des Let's-Play-Angebots "PietSmietTV" und forderte Gründer Peter Smits auf, eine Zulassung als TV-sender zu beantragen. Der schaltete den Dienst vor Ablauf des Ultimatums ab.

Im  gab der erfolgreiche Livestreamer Gronkh gegenüber den Landesmedienanstalten nach und beantragte eine Rundfunklizenz, die ihm dann Anfang des Jahres bestätigt wurde. Die Rocketbeans hatten wiederum schon damals vor ihrem Sendestart eine Liznez beantragt. Als ehemalige TV-Show-Produzenten wussten sie von Beginn um die rechtlich nicht ganz einfache Situation.

Denn der Jugendmedienschutz-Staastvertrag (JMStV) lässt in seiner heutigen Form kaum einen anderen Schluss zu als Livestreaming mit TV-Sendern gleichzusetzen. Schuldzuweisungen an KEK oder ZAK sind trotzdem nicht angebracht. Die Aufsichtsbehörden sind selbst unglücklich mit der Situation, müssen sich aber - so deren Auffassung - an den JMStV halten.

Gleichzeitig haben sie einen durchaus tragbaren Kompromiss für eine Anpassung des Rundfunkbegriffs vorgelegt. Der läuft auf eine "qualifitierte Anzeigeplicht" statt einer Zulassungspflicht hinaus. Statt eine Genehmigung zu beantragen, über die entschieden werden muss, meldet man sein Angebot einfach an. Genau so wird übrigens bei Internet-Radios verfahren. Entscheiden muss das aber letztendlich der Gesetzgeber.

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By Stephan Steininger 2 min read