KJM sieht bei Lootboxen Probleme im Einzelfall
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat zum Thema Lootboxen Stellung bezogen und sieht nur in Einzelfällen Probleme. Dies gelte jedoch nur für die Zuständigkeit der KJM. Für Verbraucherschutz, Suchtprävention und Glücksspielaufsicht seien andere zuständig.
In einer Stellungnahme hat sich die KJM zum Thema Lootboxen geäußert, eine eindeutige Positionierung jedoch abgelehnt. Die scheiterte wohl auch an der Zuständigkeit. "Da Lootboxen durch Online-Mikrotransaktionen erworben werden, ist der Zuständigkeitsbereich der KJM für Telemedien eröffnet", so die KJM. Allerdings würden Mikrotransationen bei Games auch viele Schnittmengen zu anderen Bereichen aufweisen, "die nicht in den Zuständigkeitsbereich der KJM", fallen. Sie könnten eigenständige Rechtsfolgen auslösen. "Hierzu gehören u. a. der Verbraucherschutz, die Glückspielaufsicht und die Suchtprävention", benennt die KJM die Schnittmengen.
Anders gesagt: Bei der Frage ob Lootboxen Glücksspiel sind oder nicht ist die KJM der falsche Ansprechpartner. Die KJM sieht sich bei Online-Games für jugendschutzrechtliche Aspekte zuständig. Und unter dieser Prämisse sei beim Thema Lootboxen in erster Linie die Frage nach unzulässiger Werbung gemäß §6 des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) relevant. Problematisch sind also direkte Kaufappelle, bei denen sich Kinder und Jugendliche durch die Gestaltung der Werbung in besonderem Maße angesprochen fühlen.
Die KJM kommt deshalb zu dem Schluss: "Ob die In-Game-Werbung für Lootboxen die Grenze des Zulässigen überschreitet und damit gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV verstößt, ist folglich einzelfallabhängig."
Neben der direkten, speziell an Jugendliche und Kinder gerichteten Kaufaufforderdung wertet die KJM beispielsweise auch Werbung als problematisch, wenn diese den Interessen von Kindern und Jugendlichen schadet oder deren Unerfahrenheit ausnutzt. Auch Faktoren wie Zeitdruck oder unverständliche bzw. schlecht erfassbare Kaufbedingungen könnten Verstöße gegen den §6 Abs.4 JMStV sein.
Zusammengefasst gibt es also beim Einsatz von Lootboxen bei Spielen, die sich an ein junges btw. Jugendliches Publikum richten, durchaus jugendschutzrelevante Themen. Bei Spielen, die sich an ein älteres Publikum richten, lässt die jugendschutzrechtliche Relevanz nach.
Die KJM betonte den Zusammenhang mit dem Alter der Zielgruppe auch deshalb, weil das Statement auf eine Anfrage des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zurückgeht, in der Spiele für ältere Zielgruppen als Beispiele genannt wurden. Die Anfrage wiederum geht auf eine im Bayerischen Landtag im November zurück.