OLG München bestätigt Auskunftsanspruch
Das OLG München hat in einer Berufungsverhandlung entschieden, dass Online-Auktionshäuser Versteigerungen unverzüglich sperren müssen, sobald sie klar auf Urheberrechtsverletzungen hingewiesen werden. Darüber hinaus kann der Rechteinhaber Auskunft über die Identität der Verkäufer verlangen. Berufungsklägerin war eBay.
Das Online-Auktionshaus eBay ist vor dem OLG München mit einer Berufung teilweise gescheitert. Die Richter bestätigen die Rechtsauffassung der ersten Instanz, die dem Unternehmen die Pflicht bescheinigte, Versteigerungen unverzüglich zu sperren, sobald klare Hinweise auf eine Urheberrechtsverletzung vorlägen. Darüber hinaus sei eBay zur Herausgabe umfassender Informationen über den jeweiligen Verkäufer und die Auktion verpflichtet.
Diese Verpflichtung schränkte das OLG zwar auf unmittelbar zur Identitätsfeststellung des konkreten Verkäufers notwendige Daten zu Person und Auktion ein, bestätigte das LG-Urteil jedoch im Grundsatz. Bezüglich der Verpflichtung zur unverzüglichen Sperrung der Auktion liegt das OLG zudem auf der Linie des BGH.
Eine Revision seitens eBay hat das OLG wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung des Urteils abgelehnt, dies mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung und die veränderte Rechtslage durch die EU-Enforcement-Richtlinie, deren Umsetzungsfrist am 29. April 2006 ablief.