Nach den Ausführungen zum Thema "Datenschutz bei Onlinespielen für mobile Endgeräte" zeigt Autor und Anwalt Johannes Ulbricht jetzt die "Perspektiven des Urheberrechts" auf.

Digitale Daten sind bekanntlich an sich beliebig vervielfältigbar und können in Sekundenschnelle rund um den Globus verbreitet werden. Die Frage, ob und inwieweit es gelingen wird, dies einzuschränken und eine künstliche Knappheit zu erzeugen, ist gerade für die Unterhaltungssoftwarebranche eine Schlüsselfrage.

Hiervon hängen auch die Vertriebsstrukturen in der Branche ab: Die Art und Weise des Kopierschutzes bestimmt, was genau das Produkt ist, für das das Publikum letztlich zahlt. Wenn beispielsweise Spiele wegen der Kopierschutzprobleme zunehmend nur noch als reine Onlinespiele übers Internet gespielt werden können, werden die Vertriebsstrukturen natürlich andere sein, als wenn es gelingt, die digitalen Daten mit hinreichender Festigkeit an einen materiellen Datenträger zu binden, den man im Laden kaufen kann. Und sie werden wiederum anders sein, wenn es gelingt, ein technisches Verfahren zu entwickeln, das freie Verbreitung der Inhalte durch jedermann ermöglicht und zugleich garantiert, dass die Nutzung der so verbreiteten Inhalte kostenpflichtig bleibt (Superdistribution).

Die Urheberrechtsprobleme, die durch die Digitalisierung aufgeworfen werden, sind aber so groß, dass die Frage kein Tabu sein darf, ob es mittelfristig überhaupt noch einen nennenswerten Endverbrauchermarkt für Inhalte geben wird. Bei der Suche nach einem praktikablen Kopierschutz gibt es - lässt man einmal die Möglichkeit von reinen Onlinespielen außer Betracht - zwei grundsätzliche Herangehensweisen:

Der eine Ansatz basiert auf Kryptographie, also Verschlüsselung. Hier werden die Daten nur dem zugänglich gemacht, der den Schlüssel, also einen bestimmten Zahlencode, kennt. Damit der Schlüssel nicht zusammen mit den Daten beliebig weitergegeben werden kann, wird er meist an einen materiellen Datenträger gebunden, also beispielsweise an die weltweit einmalige Identifikationsnummer eines Hardwareteils oder einer CD.

In der Vergangenheit hat sich dieser Ansatz bislang als wenig erfolgreich erwiesen. Ob es nun die Codeworte in den Computerspielhandbüchern der 80er Jahre sind oder die modernen Dongles - stets gelingt es professionellen Raubkopierern, die Verschlüsselung zu knacken. Der Sinn von Verschlüsselung kann deshalb in erster Linie nur darin liegen, Raubkopien durch Private ("Schulhofpiraterie") zu verhindern. Die EU hat vor kurzem eine Richtlinie verabschiedet (2001/29/EG), die in Artikel 6 regelt, dass das Umgehen solcher technischer Schutzmaßnahmen rechtswidrig ist. Auch Hilfsmittel zur Umgehung (wie z. B. bestimmte CD-Brenner-Softwareprogramme) sind rechtswidrig. Dass man mit diesen Softwareprogrammen auch legale Sicherheitskopien erstellen kann, ist unerheblich. Ein rechtswidriges Hilfsmittel zur Umgehung der Schutzmaßnahmen ist ein Produkt bereits dann, wenn unter Hinweis auf die Möglichkeit, Raubkopien zu ziehen, für dieses Produkt geworben wird ("Teufelchen"). Auch wenn der Hauptanwendungszweck eines Produkts in der Kopierschutzumgehung liegt, ist es ein rechtswidriges Hilfsmittel im Sinn dieser Richtlinie.

Trotz dieser ergänzenden rechtlichen Regeln wird Kryptographie allein vermutlich keine Antwort auf die Urheberrechtsprobleme sein, da jeder Code mit genügend Geduld und Sachverstand geknackt werden kann.

Der zweite Ansatz basiert auf Wasserzeichen bzw. digitalen Signaturen (Steganographie). Hierbei versucht man gar nicht erst, das Kopieren selbst zu verhindern, sondern bringt lediglich unsichtbare Markierungen in den digitalen Daten an. Diese Markierungen können als Beweis für die Urheberschaft dienen, denn nur der Urheber, nicht aber der Pirat, weiß, dass das Wasserzeichen in der Datei versteckt ist. Sie ermöglichen auch ein automatisiertes Aufspüren der Datei im Web oder in Tauschbörsen wie Gnutella, da gezielt nach dem Wasserzeichen gesucht werden kann. Je enger das Wasserzeichen mit den eigentlichen Inhalten verbunden ist, desto schwerer kann es entfernt werden.

Ein besonders geglücktes historisches Beispiel hierfür ist die Tonfolge B-A-C-H in der "Kunst der Fuge". Wasserzeichen können auch auf materiellen Produkten wie DVD-Hüllen angebracht werden und so zur Erkennung von Raubkopien in Läden dienen. Insgesamt erleichtern es Wasserzeichen den Berechtigten, öffentliche Orte von Raubkopien frei zuhalten. Sie können auch die praktische Grundlage für den wirtschaftlichen Erfolg vorgefertigter Texturen-, Klang- und 3D-Modellbibliotheken legen und so besonders begabten Kreativen eine Spezialisierung ermöglichen. Denn durch Wasserzeichen kann beispielsweise der Urheber einer Texturenbibliothek erkennen und beweisen, ob seine Texturen möglicherweise in bearbeiteter Form in einem Spiel verwendet wurden.

Wasserzeichen eignen sich hingegen nicht als Mittel zur Verhinderung der "Schulhofpiraterie", da sich diese in einem nichtöffentlichen Bereich zwischen Freunden und Bekannten abspielt. Die erwähnte EU-Richtlinie befasst sich in Artikel 7 mit solchen Markierungen. Das absichtliche Entfernen wird in Artikel 7 für rechtswidrig erklärt. Ebenso die Weiterverbreitung der vom Wasserzeichen bereinigten Daten.

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