Als Spezialist für Urheberrecht befasst sich Rechtsanwalt Dr. Günter Poll mit der Frage, ob die Anfertigung von Privat- oder Sicherungskopien von Computerspielen rechtmäßig ist.

Computerspiele (Videospiele) werden vom Urheberrecht als Computerprogramme behandelt, die zu den nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geschützten "Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst" gehören. Computerprogramme sind gesetzlich gegen das unerlaubte Kopieren geschützt. Sie fallen insbesondere nicht - was vielfach angenommen wird - unter die in § 53 UrhG enthaltene Ausnahmeregelung, wonach "Privatkopien" auch ohne Erlaubnis des Rechteinhabers zulässig sind.

Das ergibt sich daraus, dass die 1993 in das UrhG eingefügten Vorschriften über den Schutz von Computerprogrammen (§§ 69a ff. UrhG) eine Sonderregelung darstellen, die den allgemeinen Vorschriften vorgeht. Auch die im letzten Jahr veröffentlichte EU-Richtlinie zum Urheberrecht (die noch in das deutsche Recht umgesetzt werden muss) ändert nichts an dieser Situation, da sie den Softwarebereich nicht tangiert. Computerspiele dürfen daher grundsätzlich weder für private noch für sonstige Zwecke kopiert werden. Einzige Ausnahme ist die so genannte Sicherungskopie (back up copy), die dann - auch ohne ausdrückliche Erlaubnis des Herstellers - zulässig ist, "wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist" (§ 69d, Abs. 2, UrhG). Unter einer Sicherungskopie ist eine Kopie des Computerprogramms zu verstehen, die für den Fall bereitgehalten wird, dass die Arbeitskopie des Programms versehentlich gelöscht oder so beschädigt wird, dass sie nicht mehr für den bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden kann.

Dieser liegt im Einsatz des Programms als Arbeitshilfe für den Benutzer, nicht in der bloßen Rezeption, das heißt, dem Genuss der Audio- oder Videoproduktion, wie es bei der "Privatkopie" nach § 53 UrhG der Fall ist. § 69d UrhG hat also eine völlig andere Zielrichtung als § 53 UrhG, der sich primär auf das Überspielen (TV-Mitschnitt und Vervielfältigung) derartiger Produktionen im analogen Bereich bezieht und nicht ohne weiteres auf den digitalen Bereich angewandt werden kann.

Der Gesetzgeber wollte die Anfertigung einer Sicherungskopie für den persönlichen Gebrauch auch keineswegs generell freistellen, wie dies bei der "Privatkopie" des § 53 UrhG der Fall ist, sondern nur unter engen Voraussetzungen: Wie sich aus der Formulierung "zur Benutzung berechtigte Person" ergibt, sollten nur Kunden von Softwareherstellern dieses Recht in Anspruch nehmen können, die das Recht zur Nutzung der Software durch einen Softwarelizenzvertrag erworben haben, also in einer Vertragsbeziehung zum Hersteller stehen. Das ist bei den Erwerbern von Computerspielen nur teilweise, bei den Käufern von Videospielen praktisch nie der Fall.

Jedenfalls liegt die hiermit zusammenhängende zweite Voraussetzung des § 69d, Abs. 2, UrhG, nämlich dass die Herstellung einer Kopie für die Sicherung künftiger bestimmungsgemäßer Benutzung erforderlich ist, bei Computer- und Videospielen regelmäßig nicht vor. Im Zeitpunkt der Einführung der Vorschriften über den Schutz von Computerprogrammen waren nämlich die heute ausschließlich als Trägermaterial verwendeten CDs bzw. DVDs, die keiner mechanischen Abnutzung unterliegen und praktisch - bei ordnungsgemäßer Behandlung - unzerstörbar sind, noch nicht bekannt. Vielmehr war das damals übliche Medium zur Speicherung von Computerprogrammen die Diskette, die wesentlich anfälliger für Störungen ist, da sie mit Magnetisierungstechnik arbeitet und der Lesevorgang nicht per Laserabtastung, sondern mechanisch erfolgt.

Die Anfertigung einer Sicherungskopie war also damals in vielen Fällen erforderlich, während sie heute in Hinblick auf die verbesserte Technik nicht mehr erforderlich ist. Sie kann daher auch vom Hersteller wirksam verboten bzw. durch Einsatz von Kopierschutzsystemen unterbunden werden. Wenn also im Zusammenhang mit Computerspielen häufig vom "Recht auf Privatkopien" bzw. "Recht zur Herstellung einer Sicherungskopie" die Rede ist, so werden hierbei sämtliche urheberrechtlichen Kriterien und Anforderungen verkannt - ganz abgesehen davon, dass es beim Kopieren von Computerspielen nur selten um den rein persönlichen Gebrauch im Sinne von § 53 UrhG oder um irgendwelche Sicherungszwecke im Sinne von § 69d UrhG, sondern darum geht, die Anschaffung eines CD- oder DVD-Brenners zu "rechtfertigen", das heißt, neue Spiele gratis zu kopieren, um sie an Freunde zu verschenken oder sich hierdurch illegale Nebeneinnahmen zu verschaffen (Schulhofpiraterie u. ä. m.).

Selbst wenn die genannten Ausnahmebestimmungen auf Computerspiele anwendbar wären, so ergäbe sich hieraus jedenfalls kein derartiges Recht des Konsumenten, das auch gegen den Willen des Herstellers durchgesetzt werden könnte. Die Diskussion über Kopierschutzsysteme und das "Recht auf Privatkopie" verkennt, dass die vorgenannten Ausnahmebestimmungen lediglich das exklusive Vervielfältigungsrecht, das dem Hersteller in Bezug auf seine Produktionen zusteht, einschränken. Es handelt sich um so genannte Schrankenbestimmungen, die in einer bestimmten historischen Situation, das heißt, aufgrund einer damals vorgenommenen Interessenabwägung, geschaffen wurden. Bei Einführung der "Privatkopie" im Jahr 1965 (bis 1965 war die private Vervielfältigung verboten) wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass die Käufer von Magnettonbandgeräten durch die Rechteinhaber kontrolliert und bestraft werden, was damals von der GEMA - im Wesentlichen erfolglos - versucht wurde.

Technische Schutzsysteme zur Verhinderung unerlaubter Kopien waren völlig unbekannt, so dass der Gesetzgeber keinen Anlass sah, das Verhältnis zwischen Kopierfreiheit und Kopierschutzsystemen zu regeln, wie es jetzt die EU-Richtlinie unternimmt. Deshalb lagen das Thema "Recht auf Privatkopie" und die Frage, ob es auch gegen den - durch den Einsatz von Kopierschutz dokumentierten - Willen des Rechteinhabers durchgesetzt werden kann, völlig außerhalb seiner Vorstellung. Seit 1965 hat sich allerdings als eine Folge der Kopierfreiheit im privaten Bereich die Vorstellung in den Köpfen der Verbraucher eingenistet, es gäbe ein solches Gewohnheitsrecht, gewissermaßen das "Grundrecht auf Privatkopie", als Bestandteil der Informationsfreiheit der Bürger. Ob und inwieweit der Gesetzgeber dieses Gewohnheitsrecht sanktioniert, wird der mit Spannung erwartete Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zeigen, der seinerseits eher die Position der Verbraucher als diejenige der Rechteinhaber stärkt.

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