USK bietet Zertifizierungen für Jugendschutzbeauftrage an
Das Service-Angebot von USK.online wird im April ausgebaut. Künftig werden auch Zertifizierungen für Jugendschutzbeauftrage angeboten. Damit erweitert die USK das Service-Angebot für Mitgliedsunternehmen und externe Interessent:innen.
Ab April 2023 bietet die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) auch Fortbildungen zur Zertifizierung von Jugendschutzbeauftragten auf Grundlage des novellierten Jugendschutzgesetzes an. "Im Rahmen von Seminaren können Teilnehmer:innen die gesetzlich erforderlichen Fachkompetenzen erwerben und erhalten eine offizielle Qualifikation als zertifizierte:r Jugendschutzbeauftragte:r", heißt es in der Ankündigung. Damit erweitert die USK das Service-Angebot für Mitgliedsunternehmen.
Elisabeth Secker, Geschäftsführerin der USK: "Mit USK.online unterstützen wir unsere Mitgliedsunternehmen aus der Games-Branche dabei, ihre Verantwortung für den Jugendmedienschutz im Online-Bereich wahrzunehmen und diesen bereits bei der Entwicklung ihrer Angebote mitzudenken. Wir freuen uns, dass wir mit unserem neuen Angebot den Service für unsere Mitgliedsunternehmen erweitern und verbessern können. Die Zertifizierung von Jugendschutzbeauftragten durch USK.online ermöglicht es Unternehmen, ihre Fachkenntnisse im Jugendmedienschutz zu erweitern und somit einen grundlegenden Qualitätsstandard zu etablieren sowie für mehr Sicherheit im Online-Bereich zu sorgen."
Die Zertifizierung wird erstmalig am 21. April und danach am 26. Mai angeboten. Das Angebot richtet sich vorrangig an Mitgliedsunternehmen der USK.online, ist jedoch auch für externe Interessent:innen zugänglich.
"Die Zertifizierung umfasst Grundlagenseminare sowie Vertiefungskurse zum gesetzlichen Jugendmedienschutz, der Medienwirkung auf Kinder und Jugendliche verschiedener Altersstufen sowie zum technischen Jugendmedienschutz. Vertieft thematisiert werden insbesondere Fragen zur Einstufung von Gaming-Inhalten unter anderem in simulierten Prüfsitzungen. Neben umfangreichen Fachkenntnissen sind zertifizierte Jugendschutzbeauftragte befugt, anbietereigene Alterskennzeichen zur Erfüllung der Kennzeichnungspflicht gemäß § 14a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JuSchG zu vergeben."