Die Geschichte der Bundesprüfstelle
Bei Kindern und Jugendlichen beinhaltet der Schutz ihrer Persönlichkeit, dass Einflüsse fern gehalten werden, die ihren Reifungsprozess negativ beeinflussen können. Dies ist natürlich in erster Linie eine Aufgabe der Erziehungsberechtigten. Aber auch der Staat, der nach Artikel 20 des Grundgesetzes ein sozialer Rechtsstaat ist, wird zu entsprechendem Handeln aufgerufen.
In diesem Sinne wurde 1953 vom Deutschen Bundestag das "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften" (GjS) beschlossen, das am 14. Juli 1953 in Kraft trat. Im GjS war zur Durchführung des Jugendmedienschutzes eine Bundesoberbehörde unter dem Namen Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (kurz BPjS) vorgesehen.
Die BPjS hatte ihre konstituierende Sitzung am 18. Mai 1954. Die erste Sitzung der Bundesprüfstelle, in der über die Indizierung von Medien entschieden wurde, fand am 9. Juli 1954 in Bonn statt. Anfangs war die Bundesprüfstelle der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern, später der des Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit unterstellt. Die heutige BPjM ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgeordnet.
Seit seinem Entstehen wurde das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften mehrfach geändert: Die erste wesentliche Änderung erfolgte am 21. März 1961 mit der Einführung des neu geschaffenen Paragrafen 15 a GjS: Die Bundesprüfstelle hat seitdem die Möglichkeit, auf Fälle offensichtlicher Jugendgefährdung in kleiner Besetzung ohne vorherige Diskussion im Zwölfergremium unmittelbar zu reagieren.
Eine weitere Änderung brachte das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973, das Paragraf 6 Abs. 2 GjS ersatzlos gestrichen hat. Dadurch waren Schriften, die mit Bildern für Nacktkultur warben, nicht mehr - wie bisher - offensichtlich schwer jugendgefährdend.
Mit Wirkung vom 2. März 1974 wurden in Paragraf 6 GjS auch Gewalt verherrlichende Schriften als schwer jugendgefährdend aufgenommen.
1978 wurde der Kreis der Antragsberechtigten über die Obersten Jugendbehörden der Länder hinaus auf alle Landesjugendämter und alle örtlichen Jugendämter erweitert - eine Maßnahme, die vor allem für mehr Bürgernähe sorgen sollte.
1985 wurde das GjS im Zusammenhang mit dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JöSchG) geändert, um angemessen auf den "Videoboom" reagieren zu können und die bereits für Kinofilme geltenden Kennzeichnungs- und Freigabevorschriften auf Videofilme zu übertragen.
Eine weitere Änderung erfuhr das GjS mit Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG), durch das die Zuständigkeit der BPjM für Teledienste normiert wurde. Darüber hinaus wurde die Überschrift des Gesetzes neu gefasst. Das Gesetz hieß nunmehr "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte."
Mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) sind das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) zusammengefasst worden. Das neue Gesetz trat am 1. April 2003 in Kraft. Es brachte einige Neuerungen mit sich: Neben den Antragsberechtigten gibt es nun auch eine große Zahl an "Anregungsberechtigten". Auch der Kreis der Antragsberechtigten hat sich noch einmal erweitert: Indizierungsanträge können jetzt das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, die Obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz (Kommission für Jugendmedienschutz, KJM), die Landesjugendämter und alle örtlichen Jugendämter stellen.
Die sichtbarste Änderung des Gesetzes betrifft die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften selbst. Sie heißt nämlich seit dem 1. April 2003 "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" (kurz BPjM).
Das JuSchG wird ergänzt durch den Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, kurz JMStV), der ebenfalls am 1. April 2003 in Kraft getreten ist. Er regelt unter anderem die Rechtsfolgenseite für indizierte Telemedien.