DSD: TopWare-Urteil nur von bedingter Relevanz
Der VUD hat zum Rechtsstreit zwischen der Duales System Deutschland AG und Publisher TopWare Interactive Stellung bezogen: Die Entscheidung des OLG Köln sei in der Gesamtsache "Lizenzierungsentgelt für Euroboxen" nur von "bedingter Relevanz".
Wie berichtet, hat das Oberlandesgericht Köln Ansprüche der Duale System Deutschland AG (DSD) abgewiesen, die vom Mannheimer Publisher TopWare Interactive Lizenzentgelte für Euroboxen vor dem Jahr 1998 geltend machen wollte. Auf Nachfrage von gamesbiz stellte der Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland (VUD) klar, dass er diesen Ausgang erwartet habe, "da das Urteil die Ende 1999 ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs konsequent fortschreibt, nach der die bis zum Jahre 1998 gültige Verpackungsverordnung nur für Verpackungen von Produkten, die zum Verbrauch bestimmt sind, einschlägig war". Der VUD wies darauf hin, dass die Verpackungsverordnung 1998 novelliert wurde und die Entscheidung in Sachen DSD gegen Topware, die sich ausschließlich auf die Rechtslage vor 1998 beziehe, daher für die derzeitige und künftige Behandlung von Produktumhüllungen von Unterhaltungssoftware nur von "bedingter Relevanz" sei. Der VUD werde seine Verhandlungen mit der DSD über die Rückerstattung von bereits gezahlten Lizenzentgelten und die Frage des künftigen Lizenzierungsumfangs im Interesse seiner Mitglieder fortsetzen.