Gericht bestätigt Widerrufsrecht bei Vorverkäufen mit Preload
Das 14-tägige Widerrufsrecht soll auch bei der Vorab-Bestellung digitaler Spiele gelten, die per Preload teilweise runtergeladen werden können, aber noch nicht spielbar sind. Die Nintendo of Europe GmbH erkennt damit den Unterlassungsanspruch des vzbv vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main an.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Rechte von VerbraucherInnen bei Videospielen gestärkt. Fortan gilt das 14-tägige Widerrufsrecht auch für die Vorab-Bestellung digitaler Spiele im Nintendo eShop, die nach dem Download/Preload noch nicht nutzbar sind. Bisher hatte sich Nintendo of Europe auf eine Ausnahmeregelung berufen und die Rückgabe von gekauften Titeln mit Preload-Funktion im besagten Zeitraum unterbunden. Das Unternehmen erkennt den Unterlassungsanspruch des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) an und hat den eShop bereits angepasst.
Das Verfahren fußte auf einer Beschwerde der norwegischen Verbraucherschutzbehörde Forbrukerrådet aus dem Jahr 2018, die der vzbv auf Anweisung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz durchsetzen sollte.
"Das Widerrufsrecht ist eine wichtige Errungenschaft des Verbraucherschutzes und darf nicht von Unternehmen umgangen werden. Es ist gut, dass Nintendo den Verbraucher:innen das ihnen zustehende Widerrufsrecht nun einräumen muss", sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv.
Es ging um Online-Käufe von Videospielen im eShop der Nintendo Switch, wenn Spiele-Daten schon vor dem offiziellen Erscheinungsdatum runtergeladen werden konnten. Normalerweise können Online-Käufe innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Jedoch hatte sich Nintendo auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung berufen und das Widerrufsrecht ausgeschlossen. "Die Voraussetzungen für ein Erlöschen des Widerrufsrechts lagen jedoch nicht vor, da der nach der Vorab-Bestellung zur Verfügung gestellte Download noch gar kein nutzbares Spiel enthielt. Bis zum Erscheinungstermin sei das Spiel für die Käufer:innen wertlos und der Vertrag von Nintendo in keiner Weise erfüllt", schreiben die VerbraucherschützerInnen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverbands führt fort: "Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage des vzbv in erster Instanz abgewiesen. Mit ihrer Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt hatten die Verbraucherschützer jetzt Erfolg. Die Richter hatten Nintendo in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Rechtslage nahegelegt, den Unterlassungsanspruch des vzbv als berechtigt anzuerkennen. Dem kam das Unternehmen nach. Im Anerkenntnisurteil gab das Gericht der Klage des vzbv in vollem Umfang statt. Wie bei solchen Urteilen üblich, enthält das Anerkenntnisurteil keine Entscheidungsgründe. Formal gilt das Urteil daher nur gegenüber norwegischen Verbrauchern. Die Rechtslage in Norwegen entspricht aber aufgrund der erfolgten Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie der in den EU-Mitgliedsstaaten. Nintendo hat inzwischen nicht nur die norwegische, sondern auch die deutsche Version seines e-Shops geändert."
Das Urteil des OLG Frankfurt am Main 28.10.2021 (Az. 6 U 275/19) kann auf der vzbv-Website abgerufen werden.