In Bezug auf Informations- und Kommunikationsdienste hat eine solcher Lösungsansatz bereits Eingang in eine gesetzliche Regelungen in Form des § 7 a GjSM gefunden. Unbeschadet weiterer und ergänzender Überlegungen kann dieser Lösungsansatz Grundlage für eine gesetzliche Regelung betreffend alle Medienbereiche sein.

§ 7a GjSM lautet:

"Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen.

Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet."

Ausgangspunkt dieser Regelung ist das Erfordernis, den Belangen des Jugend- schutzes bereits im Zuge der Produktentwicklung Gehör zu verschaffen und den Ersteller des Inhaltes ebenso wie den Empfänger unter Jugenschutzgesichtspunkten zu beraten. Diese Beratung wird durch das Gesetz zwingend vorgeschrieben, indem der Verstoß gegen diese Beratungspflicht in § 21a GjSM als Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit definiert wird. Weitere Restriktionen wie z.B. Vertriebs- und/oder Angebotsverbote für bestimmte Personengruppen sind in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen. Dieser Verzicht ist die Folge der Erkenntnis, daß methodische Ansätze, die im Bereich der sog. Offline - Medien in der Vergangenheit die gewünschte Wirkung erzielt haben mögen, im Zeitalter des Online - Mediums Internet ihre Wirkung nicht nur verfehlen, sondern im Hinblick auf die weltweite Struktur des Netzes in Bezug auf den Jugendschutz auf der Basis der nationalen Kultur und Grundeinstellungen kontraproduktiv sind.

Dieses grundsätzliche Regelungsmodel stellt daher auf Grund der gegebenen Verknüpfungen zu den traditionellen Medienbereichen die Basis der nachstehenden Überlegungen dar. Es bleibt zu erörtern, inwiefern im Falle einer Allgemeingültigkeit für alle Medienbereiche Ergänzungen, Modifikationen und Klarstellungen erforderlich erscheinen. In methodischer Hinsicht werden nachstehend zunächst Lösungsansätze aufgezeigt, die für alle Medienbereiche Gültigkeit haben. Danach wird auf für einzelne Medienbereiche spezifische Problemstellungen und deren Lösungsansätze einzugehen sein.

  1. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des in § 7 a GjSM verwandten Lösungsansatzes ist auf alle Medien bzw. alle Inhalteanbieter unabhängig vom verwandten Medium zu erweitern. Die Vorschrift beschränkt die Beratungspflicht auf jugendgefährdende Inhalte. Diese Einschränkung erscheint als zu weitgehend.

Zwar ist nicht zu leugnen, daß es auch in der Zukunft Inhalte geben wird, die in Bezug auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen völlig irrelevant sind, jedoch ist eine Vielzahl von Inhalten denkbar, die zwar nicht jugendgefährdend sehr wohl jedoch jugendschutzrelevant sind. Jugendschutz kann nicht erst einsetzen, wenn der Tatbestand der Jugendgefährdung gegeben ist, sondern bereits dann, wenn Medieninhalte geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nachhaltig zu beeinflussen. Auszuschließen wären in diesem Zusammenhang nur solche Inhalte, die offensichtlich nicht geeignet sind, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Etwa den Verfasser einer Maschinenbetriebsanleitung als Mischprodukt aus schriftlicher, graphischer und filmischer Darstellung in digitaler Form dieser Beratungspflicht zu unterwerfen hieße Jugendschutzbelange in Bereiche zu tragen, die völlig irrelevant sind.

Andererseits sollte der Anwendungsbereich so weit gefaßt sein, daß die Wahrscheinlichkeit, daß alle Anbieter, die jugendschutzrelevante Inhalte erstellen und zugänglich machen, erfaßt werden. Auf diesem Wege kann der Eingang von Belangen des Jugendschutzes in die Produktentwicklung in Form von Inanspruchnahme von Beratung Sorge zu tragen.

  1. Durchführung der Beratung

Im Rahmen des Evaluierungsprozesses der Regelungen des IuKDG hat sich herausgestellt, daß die an den Jugenschutzbeauftragten bzw. die Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle an den § 7a GjSM zu stellenden Anforderungen der näheren Spezifikation bedürfen. So ist etwa nach der derzeitigen Regelung völlig unklar, über welche Qualifikationen der Jugendschutzbeauftragte eines Unternehmens verfügen muß. Auch sind keinerlei Anforderungen in qualitativer und organisatorischer Hinsicht an die Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle im Gesetz selbst definiert. Ebenso bleiben die Kriterien, an Hand derer die Beratung zu erfolgen hat, ungeregelt. Hier erscheint ein erweiterter Regelungsbedarf als gegeben.

Denkbar wäre in diesem Bereich etwa die Voraussetzung, daß der Jugendschutzbeauftragte über ein Mindestmaß an, aus seiner Ausbildung folgender, Kenntnis in Bezug auf Aspekte des Jugendschutzes verfügen muss. In Betracht käme hier entweder eine pädagogische oder eine andere Ausbildung, die ihn zur Beurteilung von Inhalten in Bezug auf Jugendschutzrelevanz befähigt. Seine Stellung in dem jeweiligen Unternehmen muss zudem sicherstellen, daß Konflikte auf Grund anderweitiger Tätigkeit im Unternehmen zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens auf der einen und den Belangen des Jugendschutzes auf der anderen Seite auf den Umstand beschränkt bleiben, daß es sich um einen bezahlten Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens handeln kann.

In Bezug auf die Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle ist fordern, daß diese auf Grund ihrer personellen und organisatorischen Struktur die Gewähr bieten, den Belangen des Jugendschutzes Rechnung tragen zu können. Diese Voraussetzung dürfte dann gegeben sein, wenn die Grundsätze und Leitlinien an Hand derer die Beratung der Unternehmen erfolgt, schriftlich niedergelegt sind und das die Beratung durchführende Personal über eine Ausbildung verfügt, die auch den an den Jugendschutzbeauftragten zu stellenden Ansprüchen genügt.

Zum Zwecke der größtmöglichen Rechtssicherheit sowohl für die Inhalteanbieter als auch die mit der Beratung beschäftigten Jugendschutzbeauftragten und Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle sollte die gesetzliche Regelung vorsehen, daß nur solche Personen bzw. Institutionen die erforderliche Beratung im Sinne des Gesetzes vornehmen können, die bei der zuständigen Behörde akkreditiert und als geeignet anerkannt sind. Eine solche Akkreditierung muß dann erfolgen, wenn die Personen/Institutionen die vom Gesetz geforderten Mindestvoraussetzungen erfüllen (zur Möglichkeit des Verlustes der Anerkennung siehe im Folgenden). Auf diesem Wege behalten die Tätigkeit dieser Personen/Einrichtungen ihren privatrechtlichen Charakter, gewährleisten jedoch gleichzeitig ihre öffentlich-rechtliche Anerkennung. Da der Bereich des Jugendschutzes in den Aufgabenbereich der Länder fällt, liegt der Gedanke an die Definition der Obersten Landesjugendbehörden als für die Akkreditierung zuständige Behörden nahe.

  1. Inhalt der Beratung

Im Ergebnis wird der Inhalt der Beratung und das daraus folgende Verhalten des beratenen Inhaltsanbieters nur dann sowohl gesellschaftliche Akzeptanz unter den Gesichtspunkten des Jugendschutzes einerseits und wirtschaftliche Akzeptanz im Bereich der Inhalteanbieter finden, wenn dieser von einem gewissen Grundkonsens getragen wird.

Zum Zwecke der Sicherstellung des Umstandes, daß sich die Jugendschutzbeauftragten und die Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle auf einer gemeinsamen Ebene eines gesellschaftlichen Gesamtkonsenses bewegen, wäre denkbar, diese zu verpflichten, ihre Beratungstätigkeit auf der Grundlage gemeinschaftlich entwickelter Kriterien und Richtlinien durch zu führen. Diese werden unter Einbeziehung gesellschaftlich relevanter Gruppen, staatlicher Behörden im Bereich des Jugendschutzes, der Forschung und Lehre, der Selbstkontrollorgane und der beteiligten Industrien entwickelt. Die Personen/Einrichtungen kommen ihrer Beratungs- und Empfehlungsfunktion dann auf der Grundlage dieser gemeinschaftlich entwickelten Grundlagen nach.

Zur Gewährleistung der Tragfähigkeit des Systems insgesamt sollte vorgesehen werden, daß einzelne Personen / Einrichtungen ihre Anerkennung in einem formellen Verwaltungsverfahren dann verlieren können, wenn sie wiederholt im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit gegen diese Leitlinien verstoßen haben. Ihre Beratungstätigkeit stellt dann keine wirksame Beratung der Unternehmen im Sinne des Gesetzes mehr dar.

  1. Kommunikation des Beratungsergebnisses an Handel und Verbraucher

Die bisherigen Ausführungen hatten in weitem Umfang allgemeine Gültigkeit für alle Medienbereiche. Hinsichtlich der Frage, auf welche Weise die Ergebnisse der Beratung an den Handel bzw. den Verbraucher kommuniziert werden können und müssen, beschränkt sich die Gemeinsamkeit auf den Inhalt der Information. Eine Informationspflicht des Inhalteanbieters über den Umstand, daß Produktinhalte für Kinder und Jugendliche insgesamt oder für bestimmte Altersgruppen nicht geeignet sind - sofern dies Ergebnis der Beratung ist -, im Gesetz allgemeingültig vorzuschreiben, begegnet keinen Bedenken. Indes ist die Form, in der dies zu geschehen hat, mit dieser Allgemeingültigkeit nicht zu definieren - vielmehr erhalten hier die - noch vorhandenen - medienspezifischen Charakteristika besondere Bedeutung. Es ist sofort nachvollziehbar, daß etwa die Aufbringung einer Altersgruppeneignung auf Druck- und Presseerzeugnissen nur schwer vorstellbar ist. In anderen Bereichen - etwa Film, Video sowie Computer- und Videospiel - ist dies ein geeigneter Weg der Kommunikation des Beratungsergebnisses.

Ausdruck der erfolgten Beratung könnte für die Produktbereiche, bei denen dies sinnvoll erscheint, die Vergabe von produktbezogenen Altersempfehlungen sein.

Die Form der Kommunikation muss mithin den Personen/Einrichtungen selbst überlassen bleiben - die klare Forderung an den Hersteller indes in geeigneter Form den Handel und insbesondere den Endverbraucher (= Eltern/Lehrer) auf Einschränkungen der Tauglichkeit für Kinder und Jugendliche (insbesondere bei sog. Erwachsenenprodukten) durch das Gesetz bleibt bestehen.

  1. Sanktionierung

Die Anknüpfung von Ordnungs- und ggfls. strafrechtlichen (insbesondere aus Gewinnstreben) Maßnahmen ist denkbar an folgende Tatbestände:

Verletzung der Beratungspflicht seitens einer anerkannten Person/Einrichtung durch den Inhalteanbieter

Verstoß gegen den Grundkonsens durch die Personen/Einrichtungen, die Beratung durchführen

Verstoß gegen die Hinweispflicht an Handel und Verbraucher

Darüber hinaus gehende Sanktionierungen - etwa die Implementierung von Verkaufsverboten - steht zu dem der Regelung zu Grunde liegenden System der Selbstkontrolle in einem unüberbrückbaren Widerspruch.

Darüber hinaus bedürfen Spezialformen des Vertriebes physikalischer Produkte, insbesondere solche ohne persönlichen Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer (Versandhandel, Automat) der Regelung, da bei diesen eine Kontrolle der Empfangsperson des Inhaltes durch den Händler in Form des unmittelbaren Kontaktes nicht möglich ist. In diesem Bereich ist zu fordern, daß sicher gestellt ist, daß die im Rahmen der vorgenommenen Beratung ggfls. festgestellte fehlende Eignung für bestimmte Personengruppen bei der Abgabe an den ggfls. sogar anonym bleibenden Abnehmer durch entsprechende technische Maßnahmen beachtet wird.

Share this post

Written by