III. Verhältnis zur Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Schriften
Konzeptionell geht der aufgezeigte Lösungsansatz von einer Verzahnung von freiwilligem Handeln der Industrie und hoheitlichem Handeln aus.
Stehen im Bereich der Jugendschutzrelevanz von Inhalten Maßnahmen der Industrie im Vordergrund werden diese im Bereich der Jugendgefährdung durch hoheitliche Maßnahmen ergänzt. Diese sind bereits jetzt im GjSM umfassend geregelt.
Der Ergänzung bedürfen diese lediglich in formeller Hinsicht. So erscheint es unausweichlich innerhalb des Verfahrens den die Beratung durchführenden Jugendschutzbeauftragten bzw. Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrollen jedenfalls dann ein Anhörungsrecht einzuräumen, wenn diese von einer Jugendeignung des betroffenen Inhaltes ausgegangen sind.
Ein solches Recht erscheint im Hinblick auf die aus dieser Fallgestaltung zum Ausdruck kommenden Abweichung zwischen Beratungsinstitution und der die Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden beantragenden Stelle als angemessen. Ebenso sollte in dieser Fallgestaltung ausgeschlossen sein. daß die Entscheidung der zuständigen Behörde auf Grundlage der §§ 15 bzw. 15a GjSM erfolgt.