IV. Gesetzgebungstechnische Überlegungen
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Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann es nicht Aufgabe dieser Überlegungen sein, detaillierte Regelungsmöglichkeit aufzuzeigen oder gar zu formulieren.
Es gilt jedoch darauf hinzuweisen, daß die den Jugendschutz betreffenden Regelungen zur Zeit in den verschiedensten Gesetzen verteilt sind. Dies hat zur Folge, daß die konzeptionellen Überlegungen des Gesetzgebers nur in unzureichender Weise darzustellen sind. Es ist daher anzuregen, diese Regelungen in einem einheitlichen Gesetzeswerk zusammen zu fassen, um auf diesem Wege sowohl in der öffentlichen Diskussion als auch für die betroffene Industrie eine größere Transparenz zu schaffen.