Kein Spiel ohne Grenzen
Gewinnspiele und Turniere sind beliebte Promotioninstrumente. Wer sich aber nicht um die rechtlichen Grenzen kümmert, pokert hoch. Für "MCVgamesmarkt" liefert Dr. Andreas Lober eine Spielanleitung.
Bei den Worten "verbotenes Glücksspiel" denkt man unwillkürlich an düstere Hinterzimmer in "Tatort"-Manier. Das gesetzliche Verbot geht aber weiter. Außerdem sind bei Gewinnspielen immer auch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu beachten. Das Strafgesetzbuch ist in Paragraf 284 knallhart: Wer ohne behördliche Genehmigung ein Glücksspiel veranstaltet, dem droht Gefängnis. Ganz so schlimm ist es in der Praxis dann aber doch nicht, denn das Gesetz erfasst nur Fälle, in denen vom Teilnehmer ein gewisser "Einsatz" verlangt wird.
Teilnahmebedingungen müssen eindeutig sein
Dies kann jedoch bereits dann der Fall sein, wenn man an dem Gewinnspiel nur über eine gebührenpflichtige Telefonnnummer teilnehmen kann. Hier kommt es auf den Einzelfall an: Minutenpreise und die durchschnittlich benötigte Verbindungsdauer spielen dabei beispielsweise eine Rolle. (Auch wenn bei gebührenpflichtigen Telefonnummern mit verhältnismäßig niedrigen Kosten nicht unbedingt ein "Einsatz" im Sinne des Strafrechts vorliegen muss, verstößt es in der Regel gegen Wettbewerbsrecht, wenn die Spieler nur über eine solche Nummer teilnehmen können.) Ein "Glücksspiel" wird auch dann angenommen, wenn zwar Geschick mit im Spiel ist, der Durchschnittsspieler damit allein aber nicht weiterkommt. Ebenfalls verbotene Glücksspiele sind zum Beispiel Sport- oder Rennwetten. Das Verbot gilt übrigens zumindest auch dann für Anbieter im Ausland, wenn sich ein beispielsweise im Internet angebotenes Glücksspiel auch an deutsche Teilnehmer richtet.
Selbst wenn für die Teilnahme an einem Gewinnspiel kein Einsatz gefordert wird, sind die Freiheiten nicht grenzenlos. Das UWG verbietet seit der im Juli in Kraft getretenen Novelle ausdrücklich, dass die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden. Trägt das Spiel Werbecharakter, müssen die Teilnahmebedingungen eindeutig sein.
Neben den neu ins Gesetz aufgenommenen Bedingungen ist auch künftig zu beachten, dass das Preisausschreiben oder Gewinnspiel das Publikum nicht täuschen und nicht "übertrieben anlocken" und dass kein "psychologischer Kaufzwang" entstehen darf. Unter Irreführung fallen vor allem Fälle, in denen beim Betrachter ein falscher Eindruck von der Höhe des Gewinns, die Gewinnwahrscheinlichkeit oder Möglichkeiten entsteht, die Gewinnchancen zu verbessern. Ein "übertriebenes Anlocken" wird angenommen, wenn die Preise übermäßig hoch sind und die Konzeption des Gewinnspiels die Spiellust anspricht. Ein "psychologischer Kaufzwang" wurde von den Gerichten bisher nur in Ausnahmefällen festgestellt. Kritisch können vor allem solche Gewinnspiele sein, bei denen die Teilnehmer einen Händler aufsuchen müssen - selbst wenn sie dort, streng genommen, nichts kaufen müssten. Wie sieht es nun aus mit Turnieren zu bestimmten Computerspielen aus? Wenn es sich um Live-Turniere handelt, bei denen die Spiele gestellt werden, ist die Sache relativ undramatisch. Wenn die Spieler dagegen das Spiel kaufen müssen, um teilzunehmen - zum Beispiel bei Onlineturnieren -, ist die Angelegenheit nicht ganz so eindeutig.
Kein Problem bei Turnieren mit gestellten Spielen
Auch Reitturniere wurden als Preisausschreiben eingestuft, so dass das Verbot einschlägig sein könnte. Allerdings wird es sich wohl um ein Preisausschreiben handeln, das naturgemäß mit dem Erwerb der Ware verbunden und daher zulässig ist. Ein gewisses Risiko verbleibt hier aber, da ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien bei dieser Klausel vor allem an den Erwerb von Zeitschriften gedacht war. Wer - insbesondere als Hersteller, Publisher oder Händler - ein Turnier zu einem bestimmten Spiel veranstalten möchte, sollte also vorher Nutzen und Risiken abwägen. Unabhängige Veranstalter - die kein Interesse am Absatz des Spiels haben - dürften hier weniger rechtliche Schwierigkeiten haben.