Zwischen legaler Werbung und Jugendgefährdung ist es of nur ein schmaler Grat. Kann Werbung verboten sein, auch wenn ein Spiel nicht indiziert ist? Und wie weit reicht das Werbeverbot für indizierte Spiele? Andreas Lober erstellt für MCVgamesmarkt einen juristischen Leitfaden.

Computerspiele, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bekannt gemacht ist, dürfen außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel nicht angeboten, angekündigt oder angepriesen werden (§ 15, Abs. 1, Nr. 6, JuSchG). Diese Verbote werden zusammenfassend meist als Werbeverbot bezeichnet. Ein Verstoß gegen diese Werbeverbote ist strafbar (§ 27, Abs. 1, JuSchG). Dies gilt aber nur für die vorsätzliche Begehung (§ 27, Abs. 3, JuSchG).

Daraus folgt: Eine Bewerbung der Produkte vor Bekanntmachung der Liste im Bundesanzeiger ist zulässig. Wenn also beispielsweise eine Computerzeitschrift mit Werbung für ein indiziertes Spiel nach der Indizierungsentscheidung, aber vor deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger ausgeliefert wird, so ist dies straflos. Man wird in diesem Fall davon ausgehen können, dass der Verkauf der Hefte auch nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach zulässig ist, weil der Zeitschriftenhändler nicht den Inhalt aller angebotenen Magazine kennen wird und daher nicht vorsätzlich handelt. Die genannten Werbeverbote sollen nach der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen Erläuterung für jedermann und nicht etwa nur für den Hersteller bzw. Publisher oder sonstige Personen gelten, die ein Interesse am Erfolg des Produkts haben. Ob ein derart weit reichendes Verbot angesichts der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit zulässig ist, darf bezweifelt werden. Angesichts der Strafe im Fall einer Zuwiderhandlung kann aber nur davor gewarnt werden, diese Grenze auszuloten.

Nicht jede Namensnennung ist unzulässig

Das Gesetz verbietet, indizierte Spiele anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen. Es ist seit Jahren eine offene Frage für Spielejournalisten, wie weit dieses Verbot denn geht. Eine klarstellende gerichtliche Entscheidung steht nach wie vor aus. Mit Sicherheit festgehalten werden kann nur, dass einerseits nicht jede Namensnennung unzulässig ist, andererseits zumindest eine solche Berichterstattung verboten ist, die über einen objektiven Bericht hinausgeht und beispielsweise im Rahmen eines "Deals" speziell auf Absatzförderung gerichtet ist. Der erste Eckpunkt ergibt sich aus einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der - bezogen auf einen Film - festgestellt hat, dass die kritische Auseinandersetzung mit einem indizierten Medium jedenfalls nicht als verbotene Werbung gewertet werden kann. Andererseits ist zumindest dann von einem (unzulässigen) "Anpreisen" auszugehen, wenn das berichtende Medium ein Interesse am Absatzerfolg des besprochenen Spiels hat. Angesichts der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit spricht viel dafür, die Grenzen des für Journalisten Zulässigen nicht allzu eng zu ziehen. Wie weit hier tatsächlich gegangen wird, hängt vor allem von der Risikobereitschaft des Verlags ab. Relativ klar dürfte jedoch sein, dass die Besprechung eines indizierten Mediums in einer Kundenzeitschrift problematisch, das Bewerben in einem Prospekt unzulässig ist.

Der Hinweis auf eine "deutsche Version" hilft und schützt vor Strafe, solange die deutsche Version nicht indiziert ist. Die Werbung kann als solche aber auch verboten sein, wenn das beworbene Spiel selbst nicht indiziert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Werbung selbst jugendgefährdend ist oder einen strafbaren Inhalt hat. Während die Spiele der führenden Publisher normalerweise nicht volksverhetzend oder pornografisch sind und auch nicht entsprechend beworben werden, sollte man das Verbot der Darstellung grausamer oder unmenschlicher Gewalttätigkeiten (§ 131 StGB) und das der Kriegsverherrlichung (§ 15, Abs., 2 Nr. 2 JuSchG) im Auge behalten. Insbesondere einige provozierende Werbekampagnen ("Mit Dir hätten wir jeden Krieg gewonnen", "Schön, Dich getroffen zu haben, Bruder") überschreiten diese Schwelle vielleicht noch nicht, testen aber zumindest die Grenze aus.

Zu beachten ist auch, dass Darstellungen, die Menschen zeigen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, unzulässig sind, wenn dies in einer die Menschenwürde verletzenden Weise geschieht. In den genannten Fällen wäre das Medium, in dem die entsprechende Anzeige veröffentlicht ist, selbst jugendgefährdend, wobei bei den genannten Modalitäten kein Indizierungsverfahren vorausgehen muss.

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