Wer im Versandhandel kauft, hat ein zweiwöchiges Rückgaberecht. Dies gilt auch für Computer-Hard- und Software, so das OLG Dresden in einer Grundsatzentscheidung.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden Klage gegen eine Computerfirma erhoben, die im Internet Computerzubehör und elektronische Bauteile anbietet. Stein des Anstosses waren die von der Firma lancierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die unter Berufung auf das Fernabgabegesetz kein Rückgaberecht für die erworbenen Artikel eingeräumt hatten. In einer am Mittwoch veröffentlichten Grundsatzentscheidung erklärte der Verbraucherschutzsenat Dresden diese Klausel für unwirksam. Das übliche zweiwöchige Rückgaberecht gelte auch beim Kauf von Hard- und Software. Dem Verkäufer sei zuzumuten, die Waren zurückzunehmen und nach Erhalt zu prüfen. Auch damit verbundene Schwierigkeiten oder die potenzielle Gefahr der Verseuchung von Software und Speichermedien durch Viren rechtfertige nicht den Ausschluss des Widerrufsrechts. Der Verkäufer müsse auch einen möglichen Wertverlust hinnehmen (Az.:8 U 1535/01).

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