Für games.markt gibt Dr. Joachim Reiff einen kurzen Überblick über die wichtigsten Gesetzesänderungen in Sachen Arbeitsrecht. Die Änderungen sind seit 1. Januar in Kraft und betreffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Neuregelungen gab es im Kündigungsschutzrecht, im Teilzeit- und Befristungsrecht, im Arbeitsförderungsrecht und bei Teilen des Steuerrechts.

Kündigungsschutzrecht Im Bereich des Kündigungsschutzes wurden im Großen und Ganzen die Regelungen der Regierung Kohl wieder in Kraft gesetzt, welche die Regierung Schröder aufgehoben hatte. Zur Lockerung des Kündigungsschutzes wurde neu eingefügt, dass das Kündigungsschutzgesetz nur in Betrieben Anwendung finden soll, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Vorher galt das Kündigungsschutzgesetz schon in Betrieben, in denen mehr als fünf Mitarbeiter tätig sind. Der bisherige Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern gilt allerdings weiterhin für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.2004 beschäftigt waren. Im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen sind bei einer Sozialauswahl zukünftig nur noch die vier Grunddaten Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Hierbei kommt keinem der vier Merkmale ein stärkeres Gewicht als einem anderen zu. Erleichtert wird wieder die Herausnahme von Leistungsträgern aus der Sozialauswahl. Voraussetzung für eine Herausnahme ist, dass die Weiterbeschäftigung eines Leistungsträgers im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, weil die Weiterbeschäftigung dieses Leistungsträgers wegen seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur notwendig ist. Seit 1. Januar besteht auch wieder die Möglichkeit, die zu kündigenden Mitarbeiter in einem Interessenausgleich, der mit dem Betriebsrat abzuschließen ist, namentlich zu bezeichnen. Entspricht diese Namensliste den gesetzlichen Anforderungen, ist die gerichtliche Überprüfbarkeit der ausgesprochenen Kündigungen eingeschränkt. Eine wirkliche Neuerung ist der nunmehr gesetzlich geregelte Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen. Voraussetzung dieses Anspruchs ist zum einen, dass eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird. Zum anderen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben ausdrücklich die Wahl einräumen, gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen oder eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr anzunehmen. Ferner gilt seit dem 1. Januar 2004 für alle Kündigungsschutzklagen eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen, unabhängig von dem Grund, aus dem die Unwirksamkeit behauptet wird.

Erleichterte Befristung für Existenzgründer In das Teilzeit- und Befristungsgesetz ist eingefügt worden, dass neu gegründete Unternehmen in den ersten vier Jahren des Bestehens künftig befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von vier Jahren abschließen können. Diese Möglichkeit der Befristung haben auch Unternehmen, bei denen die Unternehmensgründung nicht länger als vier Jahre zurückliegt.

Änderungen im Arbeitsförderungsrecht Zu den einschneidendsten Änderungen gehört sicherlich die Senkung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Für alle Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist nur noch eine maximale Bezugsdauer von zwölf Monaten möglich. Bei Arbeitslosmeldung bis zum 31. Januar 2006 gelten noch die alten Regelungen zur Bezugsdauer. Im Rahmen der Pflicht des Arbeitgebers, bei der Entlassung älterer Arbeitnehmer Arbeitslosengeld zu erstatten, wurden die bislang geltenden Altersgrenzen reduziert.

Änderungen der Steuerfreibeträge bei Abfindungen Die Steuerfreibeträge der Abfindungen wurden gekürzt und betragen künftig im Allgemeinen 7.200 Euro. Ab dem 50. Lebensjahr des Arbeitnehmers und einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren sind 9.000 Euro steuerfrei, ab einem Lebensalter von 55 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 20 Jahren sind 10.800 Euro steuerfrei.

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