Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juli entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Online-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform jugendgefährdende Produkte angeboten werden.

Der für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschied am 12. Juli, dass Internet-Auktionshäuser unter bestimmten Umständen jugendgefährdende Spiele wie indizierte Spiele und Filme unverzüglich sperren müssen, oder zumindest sicherstellen, dass sie nicht an Kinder und Jugendliche verkauft werden.

In der Sache verhandelte der BGH ein Revisionsverfahren, das vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels gegen den Betreiber der Website ebay.de angestrengt worden war. Das Landgericht und das Berufungsgericht hatten die auf Unterlassung gerichtete Klage des IVD abgewiesen. Die Klägerpartei hatte sich dagegen verwendet, dass im Zeitraum Juli 2001 bis Mai 2002 indizierte Trägermedien auf eBay angeboten worden waren.

In seinem Urteil erklärte der BGH, dass ebay "keine unzumutbaren Prüfungspflichten treffen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen". Daher müsse ebay nicht alle eingestellten Angebote überprüfen. Sobald das Auktionshaus jedoch von beispielsweise jugendgefährdenden Angeboten Kenntnis erlange, müssten sie gesperrt werden. Des Weiteren müsse ebay die Verkäufer (Anbieter) solcher Produkte einer genauen Prüfung unterziehen. Zudem habe ebay dafür Sorge zu tragen, dass es möglichst nicht zu weiteren "gleichartigen" Rechtsverletzungen komme.

Alternativ könne ebay auf die Sperrung jugendgefährdender Waren verzichten, sofern ein System zur Feststellung des Käuferalters installiert werde. Der Vorgang wurde an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dort muss jetzt unter anderem festgestellt werden, was "gleichartige Angebote" sind.

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