Gewerbliche Händler, die bei Internetauktionen anonym Produkte anbieten, verstoßen nicht gegen das Wettbewerbsrecht, so ein Urteil des LG Osnabrück.

Gewerbliche Händler, die bei Internetauktionen wie bei eBay unter einem Nickname Produkte anbieten, verstoßen nicht gegen das Wettbewerbsrecht, meldet dpa. Dies entschied das Landgericht Osnabrück, indem es einen Antrag der Schutzgemeinschaft der Verbraucher auf einstweilige Verfügung gegen einen Autohändler zurückwies. Ein fehlender Händlerverweis sei bei Auktionsplattformen im Internet nicht schädlich oder irreführend, begründete das Landgericht sein Urteil. Entscheidend sei für die Nutzer, den günstigen Preis für die angebotene Ware zu erzielen, die Identität des Anbieters sei dabei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Nutzer solcher Internetplattformen gehe nicht davon aus, dort nur Angebote von Privatleuten zu finden.

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By Stephan Steininger 1 min read