In der Vergangenheit sind neben dem vorstehend beschriebenen Lösungsansatz auch andere Modelle diskutiert worden und haben zum Teil bereits Eingang in Gesetzgebungsinitiativen gefunden. Daher soll an dieser Stelle nicht versäumt werden, sich mit diesen auseinander zu setzen und aufzuzeigen, auf Grund welcher Überlegungen diese ungeeignet sind, daß gesetzgeberische Ziel zu erreichen. Die in der Diskussion befindlichen Modelle sind wie folgt zu charakterisieren:

Erweiterung des Regelungsbereiches des § 7 JÖSchG auf Software für Computer und Videospielekonsolen unter Ausklammerung der Business-, Infotainment- und Edutainmentsoftware (FSK-Modell).

Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 7 JÖSchG im Sinne der Ziffer 1 unter gleichzeitiger Modifizierung der rechtlichen Stellung der Prüfeinrichtungen (TÜV-Modell).

A. Grundsatz Die vorstehend genannten prinzipiell möglichen Formen der Regelungen gehen von der Notwendigkeit einer gesetzlich vorgeschriebenen Produktkennzeichnung durch staatliche Stellen vor deren Veröffentlichung aus. Der Unterschied besteht lediglich in der rechtlichen Stellung der Prüfeinrichtungen. Im ersten Fall wird die Kennzeichnung durch staatliche Stellen durchgeführt, die sich die auf privatrechtlicher Grundlage erstellten Gutachten einer Prüforganisation zu eigen machen (FSK-Modell). Im zweiten Fall wird die Produktkennzeichnung durch eine privatrechtliche Organisation im Status des sog. Beliehenen durchgeführt - es handelt sich gleichwohl um eine hoheitliche Maßnahme.

Im Rahmen der Beurteilung ist sowohl auf rechtliche als auch tatsächliche/technische sowie politische Aspekte einzugehen.

B. Rechtliche Überlegungen

Diese Lösungsansätze gehen nicht vom Subsidiaritätsgrundsatz aus oder unterstellen jedenfalls die Notwendigkeit staatlichen Handelns. Sie beinhalten daher einschränkende Maßnahmen des Staates vor der Verbreitung eines schöpferischen (Geistes)Werkes. Beide stellen das Erfordernis der Vorprüfung und Genehmigung seines Inhaltes in Bezug auf bestimmte Altersgruppen auf und erfüllen damit den Tatbestand der Vorzensur. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist eine partielle Vorzensur dann zulässig, wenn sich die zensorischen Maßnahmen ausschließlich auf eine besonders schutzwürdige Gruppe beziehen. Ganz unzweifelhaft werden Kinder und Jugendliche als eine solche schutzwürdige Gruppe bezeichnet, zu deren Schutz (vor-)zensorische Maßnahmen zulässig sind. Dies jedoch nur für solche Produktgruppen, die grundsätzlich geeignet sind, die Belange der schutzwürdigen Gruppe - hier: Kinder und Jugendliche - zu gefährden. Genau in diesem Aspekt für die hier in Rede stehende Produktgruppe liegt die verfassungsrechtliche Problematik der in diesen Modellen zum Ausdruck kommenden Grundauffassung.

Von einem grundsätzlichen Gefährdungspotential aller auf den genannten Datenträgern gespeicherten Inhalten wird wohl einhellig nicht ausgegangen. Dies kommt in dem Umstand zum Ausdruck, daß auch, sofern einer Ausweitung des Anwendungsbereiches befürwortet wird, eine Kennzeichnungspflicht für "Informations- und Lernprogramme, die offensichtlich nicht geeignet sind, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen", nicht vorgesehen ist. Auf die mit dieser Formulierung verbundene Problematik wird später in anderem Zusammenhang noch einzugehen sein. Es bleibt jedoch festzuhalten, daß jedenfalls für den Bereich der Entertainmentprodukte ein solches Gefährdungspotential für Kinder und Jugendliche grundsätzlich unterstellt wird, soweit eine fehlende Kennzeichnung hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Kennzeichnung nicht geeignet unter 18 Jahren gleichgestellt wird. (Vor)Zensorische Maßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nur dann zulässig, sofern dieser gedankliche Ansatz den Tatsachen entspräche. Dem kann jedoch aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die USK hat seit Beginn ihrer Tätigkeit insgesamt ca. 4.600 Produkte begutachtet. Hiervon wurden insgesamt lediglich 4,7 Prozent als nicht geeignet für Kinder und Jugendliche eingestuft. Die Unzulässigkeit des Schlusses auf das von der gesamten Produktgruppe ausgehende Gefährdungspotential ergibt sich bereits zwanglos aus diesem prozentualen Anteil. Die Begutachtungspraxis der USK wird durch die Spruchpraxis der BPjS insofern eindrucksvoll bestätigt, als lediglich 21% der als nicht geeignet unter 18 Jahren eingestuften Produkte, mithin weniger als 1 Prozent der begutachteten Produkte in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen worden sind. Damit sind die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von vorzensorischen Maßnahmen für die hier in Rede stehende Produktgruppe nicht gegeben. Der Verwirklichung der unter der obigen Ziffer 1 und 2 beschriebenen Modelle stehen daher durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken entgegen.

Selbst wenn man diesem Ergebnis in seiner Grundsätzlichkeit nicht folgt, verbietet sich gleichwohl aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 7 JÖSchG ohne jegliche Modifikationen.

Soweit die Regelung des § 7 JÖSchG für den Hersteller die seitens des Gesetzes unterstelle Gefährdungsvermutung durch eine entsprechende Kennzeichnung seitens der Jugendbehörden widerlegen kann, gehen die Rechtsfolgen, die an das Fehlschlagen dieses Versuches (= Kennzeichnung als "nicht geeignet unter 18 Jahren") geknüpft sind, bei weitem über die schutzwürdige Gruppe hinaus. Besonders zu nennen ist hier das Verbot des Vertriebes solcher Produkte über den Versandhandel. Das bloße Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche wird in diesem Rahmen erweitert um ein Angebotsverbot. Ganz unzweifelhaft hat dies Auswirkungen über die schutzwürdige Gruppe hinaus - nämlich den Kundenkreis der Erwachsenen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes geht eine solche Regelung über die verfassungsmäßigen Schranken der zulässigen Vorzensur hinaus. Die Rechtsfolgen des § 7 JÖSchG wären jedenfalls insofern zu modifizieren, als sicher zu stellen ist, daß diese ausschließlich Wirkung für und gegen die schutzwürdige Gruppe entfallen.

Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich überdies aus Art. 103 Abs. 2 GG. Soweit eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 7 JÖSchG im Rahmen dieser Modelle erfolgt, sind an den Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht bzw. die an die Kennzeichnung geknüpften Vertriebsbeschränkung ordnungs- bzw. strafrechtliche Folgen geknüpft. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die bereits zitierte Einschränkung der Kennzeichnungspflicht für Informations- und Lernprogramme zu verweisen. Im Umkehrschluß bedeutet dies, daß ein Verstoß gegen die Rechtsfolgen des § 7 JÖSchG immer dann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder eines Straftatbestandes erfüllt, wenn es sich nicht um ein Informations- oder Lernprogramm handelt. Hierbei läßt der derzeit diskutierte Gesetzestext völlig offen, welche Kriterien eine Software erfüllen muß, um unter diese Begriffe subsumiert zu werden. Die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme bzw. Bestrafung verletzt somit das Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG. Gleiches gilt für den Begriff "offensichtlich nicht geeignet, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen". Weder für den Hersteller und noch viel weniger für den Händler ist erkennbar, wann diese Voraussetzungen gegeben sind. Gleichwohl sind an den Verstoß gegen die Vorschrift ordnungs- bzw. strafrechtliche Sanktionen geknüpft.

Überdies begegnet die rechtlich unterschiedliche Behandlung gleicher Inhalte (vgl. oben I) erheblichen Rechtsbedenken verfassungsrechtlicher Natur.

C. Tatsächliche Überlegungen

Die Regelungsmodelle begegnen überdies durchgreifenden Bedenken in tatsächlicher und technischer Hinsicht, da sie, jedenfalls in der bisher diskutierten Form, keinerlei Antworten auf die nachstehenden Fragen geben und aus methodischen Gründen wohl auch kaum in der Lage sind zu geben:

1) Auf welchem Wege soll die Durchführung der gesetzlichen Regelung erfolgen? Die Folge dieser Modelle in der Zukunft wäre, daß sich im Handel sowohl Produkte befinden, die gekennzeichnet sind, als auch solche, die keine staatliche Kennzeichnung aufweisen und diese auch nicht benötigen. Dies ist jedoch an dem physikalischen Produkt rein äußerlich nicht zu erkennen. Vielmehr bedarf die Beantwortung der Frage nach der Kennzeichnungspflicht oder eingehenden Beschäftigung mit dem Programminhalt: Informations- und/oder Lernprogramm? Ungeeignet das Wohl zu beeinträchtigen?

Dies bedeutet, daß die die Beachtung einer Vorschrift überwachende Behörde eine dreistufige Prüfung durchzuführen hat:

Handelt es sich um einen Datenträger ("zur Weitergabe geeignet" und "für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmiert im Sinne des Gesetzes?

Handelt es sich um ein Informations- oder Lernprogramm?

Ist der Inhalt offensichtlich nicht geeignet das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen?

Sowohl in tatsächlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht entzieht sich die Beantwortung dieser Fragen dem Beurteilungsvermögen insbesondere der Ordnungsbehörden. Vielmehr scheinen Auseinandersetzungen vergleichbar der über den Begriff des "vergleichbaren Bildträgers" und damit ein hoher Grad von Rechtsunsicherheit sowohl seitens des Handels als auch der Industrie als der diskutierten rechtlichen Regelung immanent.

2) Wie sind im Rahmen dieser Modelle Mischprodukte zu behandeln?

Folgt aus der Lieferung einer sogenannten Cover-CD mit einem Presseprodukt, daß auch das Presseprodukt dem Freigabevorbehalt unterliegt, oder werden solche Mischprodukte insgesamt unzulässig?

3) Die staatliche Altersfreigabe eines Produktes erfordert die Begutachtung des gesamten Produktinhaltes. Softwareprodukte, insbesondere aus dem Bereich der Computerspiele ermöglichen dem Anwender nicht selten eine Nutzungsdauer von mehr als 100 Stunden, wobei der gesamte Inhalt des Produktes erst im Laufe dieser Nutzungsdauer zugänglich gemacht wird. Die derzeitige tatsächliche Arbeit der Selbstkontrolle belegt, daß hier ein seriöses Prüfverfahren mit angemessenem Personal, Zeit- und Kostenaufwand praktiziert wurde, der kostenseitig allerdings nur per Ehrenamtlichkeit von Gutachtern und Spieletestern zu erreichen ist. Der häufigste Aufwand bei komplexen Spielen liegt bei sechs Stunden Technik- und Anwendertest (unter der Voraussetzung, daß der Hersteller Lösungshilfen zur Verfügung stellt) allein schon vor der gutachterlichen Tätigkeit des Prüfgremiums. Die Spanne sind minimal zwei Stunden, maximal 20 Stunden Test mit Lösungshilfen, Speichern von Spielständen, Konzeptentwicklung zur Präsentation - noch bevor das Spiel überhaupt im Prüfgremium zur Begutachtung gelangt. Die staatliche Prüforganisation müßte für dieses seriöse Verfahren Leistungsstunden entlohnen, wo die Selbstkontrolle mit Aufwandsentschädigung arbeiten kann. Staatliche Kontrolle wäre in personeller und tatsächlicher Hinsicht in die Lage zu versetzen, im Jahr mindestens 700 verschiedene Produkte (derzeitiger Prüfungsanfall bei der USK) in angemessener und dem Hersteller zumutbarer Zeit zu prüfen. Die Kosten würden noch einmal drastisch steigen, wenn statt der hinreichenden Dreiergremien der Selbstkontrolle ein Gremium von sieben Gutachtern mit Länderproporz eingerichtet würde. Da es sich hierbei um seitens des Staates für erforderlich gehaltene Maßnahmen des Jugendschutzes handelt, träfe ihn auch die Kostentragungspflicht

D) Politische Überlegungen

Sofern man sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Überlegungen außer acht läßt, wird eine gesetzliche Regelung der beschriebenen Natur immer nur Wirkungen im Rahmen der nationalen Grenzen entfalten können. Restriktive gesetzgeberische Maßnahmen in Deutschland werden dazu führen, daß Industrie und Handel nach Mitteln und Wegen suchen werden, diese nach Möglichkeit zu umgehen. Im Gegensatz zu modernen Ansätzen (siehe II/VII) kündigt der Staat durch solche Regelung den Konsens betreffend die gesellschaftliche Verantwortung der Industrie auf. Im Gegensatz zur Vergangenheit wird die Industrie in technischer Hinsicht nicht mehr in der Situation sein, sich dieser Regelung in vollem Umfang unterwerfen zu müssen. In praktischer Hinsicht bedeutet dies, daß die durch die gesetzgeberische Maßnahme besonders betroffenen Handelskanäle bestrebt sein werden, den Restriktionen durch eine Verlagerung ihrer Aktivitäten ins (europäische) Ausland auszuweichen. Dies gilt natürlich um so mehr für den Vertrieb der Produkte inkl. der Warenlieferung mittels des Internets. Eine solche Entwicklung hätte einerseits negative Einflüsse auf den Arbeitsmarkt und wäre andererseits in Bezug auf Jugendschutzaspekte kontraproduktiv. Der Staat setzte sich der Gefahr aus, jegliche Möglichkeit der Einflußnahme auf die Gestaltung von Inhalten im Rahmen des gesellschaftlichen Grundkonsenses zu verlieren.

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