Wenn Unternehmen zu sehr kuscheln, ist das den Kartellbehörden suspekt. Die Gefahr: Es ist oft nicht bekannt, dass auch manche harmlos scheinende Klausel in Lizenzverträgen unzulässig sein kann und den Vertrag damit sprengt. Dr. Andreas Lober stellt die zum 1. Mai in Kraft tretenden Neuregelungen vor.

Ein lebhafter Wettbewerb zwischen Firmen nützt dem Markt - aufgrund dieser Grundthese des Kartellrechts hat die EU ein Rekordbußgeld gegen Microsoft verhängt, und aus diesem Gedanken heraus sind auch wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen Unternehmen verboten. Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen war bisher vor allem dann streng, wenn Wettbewerber miteinander geschmust und Kartelle gebildet haben. Im Laufe des Jahres wird es an das europäische Recht angepasst - dort sind wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen allen Firmen erst einmal verboten, ob es sich dabei um Wettbewerber handelt oder nicht, ist erst in einem zweiten Schritt von Bedeutung.

Kuscheln verboten!

Wettbewerbsbeschränkende Wirkungen haben aber zunächst auch viele Gebietszuweisungen, Preisfestsetzungen oder Nichtangriffsklauseln - allesamt in Lizenzverträgen nicht unüblich. Unter bestimmten Voraussetzungen können wettbewerbsbeschränkende Klauseln jedoch zulässig sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, konnten sich die beteiligten Unternehmen bisher von der EU-Kommission oder dem Bundeskartellamt bescheinigen lassen. Ab dem 1. Mai entfällt diese Möglichkeit für das europäische, wenig später auch für das deutsche Recht. Dann müssen Unternehmen selbst prüfen, ob die Vereinbarung zulässig ist. Hält eine Kartellbehörde die Vereinbarung für unzulässig, kann sie Bußgelder verhängen. In Gerichtsverfahren können so ganze Vertragswerke wegen eines Verstoßes gegen das Kartellrecht zu Fall gebracht werden.

Zulässigkeit selbst überprüfen

Für die Zulässigkeit von wettbewerbsbeschränkenden Klauseln kommt es darauf an, ob die Vereinbarung zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt und ob die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn beteiligt werden. Praktisch bedeutsame Fälle werden in Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) geregelt. Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern können bspw. nach der Vertikal-GVO zulässig sein. Ab 1. Mai neu sind Änderungen in der GVO für den Technologietransfer. Wichtig für die Gamesbranche: Erstmals werden auch Softwarelizenzen erfasst. Die Lizenzierung von Technologien - im Spielebereich ist zum Beispiel an 3D- oder Physik-Engines zu denken - soll damit erleichtert werden. So weit zumindest die Theorie. In der Praxis ist diese Verordnung schwer handhabbar. Sie unterscheidet beispielsweise, ob die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen Wettbewerber sind. Für die Wettbewerberstellung kommt es aber vor allem darauf an, ob die Unternehmen vergleichbare Technologien weiter lizenzieren. Ein Beispiel: Gegenüber Monolith, die die Lith-Engine weiterlizenzieren, wurde Valve in dem Moment Wettbewerber, in dem jene Firma Lizenzen für die Half-Life-2-Engine vergab. Aufgrund der veralteten Half-Life-Engine besteht dagegen auf dem relevanten Technologiemarkt für 3D-Engines wohl kein Wettbewerbsverhältnis mehr. Ubisoft wäre Wettbewerber von Monolith und Valve, wenn die "Splinter Cell"-Engine weiterlizenziert würde, nicht jedoch Take 2, wenn diese keine Engine weiterlizenziert. Wenn Monolith also einen Vertrag mit Ubisoft schließen würde, könnte dieser nach anderen Kriterien beurteilt werden als ein Vertrag von Monolith mit Take 2. Ebenso schwer ist oft die Frage zu beantworten, welchen Marktanteil ein Unternehmen auf dem relevanten Markt hat - auch darauf kommt es aber für die Zulässigkeit einer Klausel unter Umständen an. Damit bleibt festzuhalten: Die Wettbewerbsregeln im Lizenzbereich wurden gelockert. Sie sind aber immer noch streng.

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Gamescom 2026: Snapshots From the Business Area - Part 2
From left: Martin Filipp, Mipumi; Jutta Scheibelberger, Wirtschaftsagentur Wien; Elisabeth Strahser, Fachverband UBIT; Markus Gumplmayr, Außenwirtschaft Austria (c) GM PW

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By Pascal Wagner 2 min read