Gewerbliche Händler, die ihre Waren bei eBay versteigern, müssen den Käufern ein Widerrufsrecht von zwei Wochen einräumen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Gewerbliche Händler, die ihre Waren bei eBay versteigern, müssen den Käufern ein Widerrufsrecht von zwei Wochen einräumen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Richter stuften diese Internetauktionen als "Kaufverträge zum Höchstgebot" ein und nicht als Versteigerungen. Diese seien laut Gesetz von einem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ausgeschlossen. Für private Verkäufer, für die keine Verpflichtung zur Gewährung eines Widerrufsrechts besteht, ändert sich nichts. In dem verhandelten Fall hatte ein Verbraucher ein von einem Schmuckhändler angebotenes Armband ersteigert, aber die Bezahlung verweigert, weil es nicht seinen Erwartungen entsprach. Der Händler klagte auf Bezahlung des ersteigerten Artikels.

eBay begrüßte in einer Stellungnahme "die Beendigung der bisherigen Rechtsunsicherheit" durch das BGH-Urteil. Gerade für Käufer werde die Attraktivität des eBay-Marktplatzes durch das Widerrufsrecht bei Auktionen gewerblicher Händler noch einmal gesteigert, so das Internetauktionshaus. Jedoch betonte eBay zum wiederholten Mal, dass die Festschreibung des Widerrufsrechts durch den BGH speziell für kleine Händler eine nicht unerhebliche Schwelle für Existenzgründungen im Onlinehandel werden könnte. Das Fernabsatzgesetz sollte generell vereinfacht werden, um Existenzgründer nicht zu überfordern.

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