Internet-Auktionshäuser können auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbietet. Das entschied der Bundesgerichtshof.

Der für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BHG) entschied am 19. April, dass Internet-Auktionshäuser auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn der Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbietet. Verhandelt wurde die Klage eines Uhrenherstellers der Marke "Rolex" gegen eBay.

Sofern eBay von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen werde, müsse das Auktionshaus nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, "sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt". Somit sei eBay verpflichtet, "technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen", damit gefälschte Produkte gar nicht erst im Internet angeboten werden können.

Der BGH erklärte aber auch, dass eBay keine "unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell infrage stellen würden" (I ZR 35/04).

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By Meshy.ai 3 min read