Law & Order: Dürfen Screenshots indizierter Spiele ins Web?
Als exklusiven Service bietet GamesMarkt.de seinen Lesern an, Dr. Johannes Ulbricht allgemeine rechtliche Fragen zu stellen. Die aktuelle Frage betrifft die Darstellung von Screenshots indizierter Titel im Internet.
Frage: "Wir betreiben eine Website mit Previews, Tests und News über Computerspiele. Auf dieser Website möchten wir Screenshots indizierter Spiele zeigen. Was müssen wir dabei beachten? Können wir dafür eine geschlossene Benutzergruppe einrichten, die nur Erwachsenen zugänglich ist? Wenn ja, wie kann technisch sichergestellt werden, dass nur Erwachsene Zugang haben?"
Leider lässt sich hierauf keine ganz einfache Antwort geben, da die Rechtslage ziemlich verworren ist. Die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Jugendschutz ergeben sich bei Webseiten aus zwei Gesetzen, die beide nebeneinander anwendbar sind, nämlich dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).
Nach dem Jugendschutzgesetz gilt für Webseiten Folgendes:
Für indizierte Spiele - also solche, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach §§ 18, 24 JuSchG aufgenommen wurden - gilt § 15 Abs. 1 Ziffer 6 JuSchG. Er lautet: "Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach §24 Abs. 3 JuSchG bekannt gemacht ist, dürfen nicht öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden." Der Gesetzeswortlaut scheint auf folgendes hinzudeuten: Zwar dürfen körperliche Trägermedien an einem Ort beworben werden, zu dem Jugendliche keinen Zugang haben, aber im Internet ist jede Werbung unzulässig, die sich nicht ausschließlich an den einschlägigen Handel richtet. Dem Gesetzeswortlaut nach ist es dabei egal, ob die Werbung im Internet nur von Erwachsenen wahrgenommen werden kann oder auch von Jugendlichen. Demnach würde auch der beste Adultcheck nichts helfen.
Dieses Ergebnis passt aber - auch nach Auffassung der leitenden Beamten bei den zuständigen Behörden - nicht zur Ratio des Gesetzes, das lediglich Jugendliche schützen, aber nicht verhindern will, dass Erwachsene Zugang zu indizierten Spielen oder diesbezüglichem Werbematerial haben. Deshalb dürfte das richtige Ergebnis sein, dass § 15 Abs. 1 Ziffer 6 gegen den eigentlichen Wortlaut so zu lesen ist, dass auch die Verbreitung von Telemedien nur dann unzulässig ist, wenn diese Kindern oder Jugendlichen zugänglich gemacht werden. Das entspricht auch der Vorschrift in § 5 JMStV: Hiernach genügt es, wenn die Anbieter jugendbeeinträchtigender Teledienst-Angebote dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe diese Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen. Auch §1 Abs. 4 JuSchG zeigt, dass nicht jede Werbung im Internet für indizierte Spiele verboten sein kann. Denn der Versandhandel indizierter Spiele über das Internet ist dann erlaubt, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder oder Jugendliche erfolgt
Zudem verbietet §15 Abs. 1 Ziffer 6 JuSchG nicht jede redaktionelle Berichterstattung über indizierte Spiele, sondern nur das "Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen". Deshalb kann redaktionelle Berichterstattung durchaus auch ohne Adultcheck zulässig sein. Noch ist unklar, wo hier im Einzelfall die Grenze zu ziehen ist. Ein "Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen" dürfte jedenfalls dann vorliegen, wenn konkret, z.B. durch einen Link, auf eine Kaufmöglichkeit hingewiesen wird.
Zwischenergebnis: Nach dem JuSchG sind Werbung und redaktionelle Berichterstattung über indizierte Spiele einschließlich Screenshots also jedenfalls dann zulässig, wenn es einen wirksamen Adultcheck gibt.
Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) gilt:
Nach §4 JMStV unzulässig sind Inhalte dann, wenn sie gegen den dort genannten Katalog verstoßen, der vor allem Straftaten wie Gewaltverherrlichung, Aufstachelung zum Rassenhass, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, und "harte" Pornografie enthält. Dieser Katalog entspricht in weiten Teilen §15 Abs. 1 Ziffer 6 JuSchG. Bei indizierten Spielen die in Teil A der Liste nach §§18, 24 veröffentlicht sind, kann deshalb mit relativ großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass - jedenfalls nach Auffassung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien - kein Verstoß gegen §4 JMStV vorliegt. Werbung und redaktionelle Berichterstattung über diese Spiele dürften deshalb im Grundsatz zulässig sein, wenn es einen wirksamen Adultcheck gibt. Bei indizierten Spielen in Teil B hingegen kann davon ausgegangen werden, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit strafrechtlich relevant sind. Hier kann sowohl Werbung als auch redaktionelle Berichterstattung mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden sein. Die Einschätzung der Bundesprüfstelle befreit aber leider nicht von der Pflicht zu einer eigenen Prüfung der Rechtslage. Die Listen indizierter Spiele nach §§18, 24 kann man, auch auf CD-ROM, beziehen über: Forum Verlag Mönchengladbach, Tel. 0 21 61/20 66 69.
Nun stellt sich die Frage, was ein wirksamer Adultcheck ist. Zum Glück können Adultcheck-Programme gemäß §11 JMStV durch Landesmedienanstalten anerkannt werden. Verwendet der Anbieter ein anerkanntes Programm, muss er die Wirksamkeit des Adultchecks nicht selbst prüfen.