Sonderfall "Far Cry"
Durch den Wirbel um "Far Cry" rückt eine brisante juristische Frage in den Blickpunkt: Wann ist die entschärfte deutsche Version eines Spiels "im Wesentlichen inhaltsgleich" mit der indizierten englischen Version? Die jüngste Entscheidung der Bundesprüfstelle ist für Entwickler, Publisher und Händler von größter Bedeutung.
"Far Cry" sollte in Sachen Grafik-Engine Maßstäbe setzen. Eher ungewollt wird das Spiel nun juristisch zum Referenzprodukt. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) entschied, dass auch die entschärfte deutsche Version im wesentlichen inhaltsgleich mit der indizierten Demoversion sei. Grund hierfür war die kontrovers beurteilte Ragdoll-Funktion, die physikalisch korrekt auch die Wirkung einer "Nachbehandlung" von Leichen beispielsweise mit Handgranaten darstellt. Damit betritt die Bundesprüfstelle juristisches Neuland. Es ist bisher völlig ungeklärt, nach welchen Kriterien beurteilt wird, ob ein Spiel mit einem bereits indizierten anderen Spiel im wesentlichen inhaltsgleich ist und daher nach § 15 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 JuSchG denselben Beschränkungen unterliegt wie ein indiziertes Spiel. Relativ klar dürfte sein: Wenn die Inhalte, die zu einer Indizierung geführt haben, noch drin sind, ist auch das "neue" Spiel inhaltsgleich mit dem bereits indizierten.
Andererseits wird man nicht mehr von Inhaltsgleichheit sprechen können, wenn die aus jugendschutzrechtlicher Sicht problematischen Elemente entfernt wurden, selbst wenn Story und Spielablauf unverändert geblieben sind. Problematisch ist allerdings, daß auf einschlägigen Internetseiten Anleitungen kursieren, die beschreiben, wie man entschärfte deutsche Versionen wieder in den blutigen Originalzustand versetzen kann. Dies war bei der deutschen Verkaufsversion von "Far Cry" nicht allzu schwer, deshalb nahm die Bundesprüfstelle an, die entschärfte deutsche Version sei mit der "härteren" englischen Version im wesentlichen inhaltsgleich.
Verhältnismäßig sicher fühlen können sich Spielepublisher wohl dann, wenn die Programmroutinen und Daten, die zu jugendgefährdenden Darstellungen führen, auf dem in Deutschland ausgelieferten Datenträger überhaupt nicht vorhanden sind. Diese Spiele können zwar unter Umständen auch wieder auf ein höheres Gewaltniveau gehoben werden, wenn im Internet kursierende gecrackte US-Versionen verwendet werden. Zumindest dann, wenn der Spieler aber für das Rückgängigmachen der Entschärfung eine Straftat begehen muß, wird man nicht mehr von Inhaltsgleichheit sprechen können. In manchen Fällen gestaltet es sich aber schwierig, derart tiefgreifende Umgestaltungen am Programm vorzunehmen. Es ist oft einfacher, die entsprechenden Funktionen nur zu deaktivieren. Mit einer derartigen Vorgehensweise läßt sich der Publisher auf ein etwas größeres Risiko ein, doch es spricht viel dafür, auch hier die Inhaltsgleichheit zu verneinen, wenn ausreichende Hürden eingebaut wurden, die einem Rückgängigmachen der Entschärfung entgegenstehen. Nach Sinn und Zweck der jugendschutzrechtlichen Vorschriften kann es eigentlich keine Rolle spielen, auf welche Art und Weise die jugendgefährdenden Spielinhalte aus dem Spiel entfernt wurden und ob noch irgendwo Leichen im Code schlummern. Hier existieren übrigens interessante Parallelen zum Straßenverkehrszulassungsrecht - obwohl bekanntlich Mofas häufig "frisiert" werden, können die entsprechenden Fahrzeuge vom Hersteller rechtmäßig in Verkehr gebracht werden. Die Bauartzulassung wird nicht etwa versagt, weil ein Frisieren doch irgendwie möglich ist. Es muß nur weitestmöglich erschwert sein.
Eine weitere Frage ist, ob ein von der USK gekennzeichnetes Produkt von der Bundesprüfstelle tatsächlich als "im wesentlichen inhaltsgleich" denselben Beschränkungen unterworfen werden darf wie ein indiziertes Spiel. Das Gesetz ist hier unklar. Wenn ein derartiges Vorgehen möglich wäre, dann ist für Hersteller, Händler und Medien die Rechtssicherheit dahin, die man bisher dank USK-Kennzeichnung gehabt zu haben glaubte. Dies war vorliegend aufgrund von besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise nicht zu entscheiden.