Im Rahmen der Informationsveranstaltung in Berlin hat die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) auch die neuen Sticker zur Jugendfreigabe vorgestellt. Im Unterschied zu den alten Stickern unterscheiden sich die ab 1. April geltenden Siegel vor allem durch ihre Farbgebung. Im Folgenden stellen wir Ihnen die neuen Sticker vor und dokumentieren nochmals die entsprechenden Gesetzestexte.

Auszug aus den Grundsätzen der USK, § 14 JuSchG:

Auf Grundlage der Prüfergebnisse der USK sowie der Freigabeentscheidung des Ständigen Vertreters (§ 3 GrS) erhält der Berechtigte das Recht zur Kennzeichnung des jeweiligen Prüfobjekts unter Verwendung der nachstehend dargestellten Kennzeichen.

Die Kennzeichen entsprechen hinsichtlich Größe, Inhalt, Form und Farbe der Anordnung der Obersten Landesjugendbehörden im Sinne des § 12 Abs. 2 JuSchG - durch die Verwendung dieser Kennzeichen kommt der Anbieter einer sich aus den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes ergebenden Kennzeichnungspflicht nach.

Im Rahmen einer Kennzeichnung im Sinne von § 14 Abs. 2 JuSchG sind folgende Kennzeichen zu verwenden (siehe rechts): Bei dem Kennzeichen "Freigegeben ohne Altersbeschränkung" (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG) ist die Farbe Weiß, bei dem Kennzeichen "Freigegeben ab sechs Jahren" (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG) die Farbe Gelb, bei dem Kennzeichen "Freigegeben ab zwölf Jahren" (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG) die Farbe Grün (HKS 57), bei dem Kennzeichen "Freigegeben ab sechzehn Jahren" (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG) die Farbe Blau (HKS 46) und bei dem Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe" (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG) die Farbe Rot (HKS 13) zu verwenden.

Nach der entsprechenden Anordnung der Obersten Landesjugendbehörden sind diese Kennzeichen - vorbehaltlich einer besonderen Ausnahmegenehmigung der Obersten Landesjugendbehörden im Einzelfall - mit einer Seitenlänge von 15 mm, entsprechend einer Fläche von 225 mm2, auf der Hülle und dem Bildträger anzubringen. Soweit der Bildträger selbst keine einzelne Fläche von mehr als 2000 mm2 aufweist, kann das Kennzeichen mit einer Seitenlänge von 12 mm, entsprechend einer Fläche von 144 mm2, aufgebracht werden.

Im Rahmen einer Kennzeichung im Sinne des § 14 Abs. 7 JuSchG sind folgende Kennzeichen zu verwenden (siehe rechts).

Das Kennzeichen soll auf der Hülle eine Seitenlänge von 25 mm, entsprechend einer Fläche von 625 mm2, nicht unterschreiten und auf dem Bildträger in einer Größe angebracht werden, die die Lesbarkeit nicht in erheblicher Weise einschränkt.

Die Kennzeichen des Abs. 3 und 5 sollen auf der Fläche der Hülle, die im Verkaufsraum üblicherweise sichtbar sind, vorzugsweise in der unteren linken oder rechten Ecke der Hülle angebracht werden.

Die USK-Kennzeichen sind rechtlich geschützt. Eine Verwendung der Kennzeichen ist nur mit und entsprechend der Begutachtung der USK und ggf. der darauf beruhenden Freigabeentscheidung des Ständigen Vertreters (§ 3 GrS) für das tatsächlich geprüfte Prüfobjekt zulässig. Die USK wird jeden Missbrauch der Kennzeichen - unbeschadet sich ergebender straf- und ordnungsrechtlicher Konsequenzen - zivilrechtlich verfolgen.

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