Wie müssen in sozialen Netwerken und auf Blogs platzierte Werbebotschaften von Influencern gekennzeichnet werden. Der neue Leitfaden zur Werbekennzeichnung der Medienanstalten soll jetzt Klarheit schaffen.

Die Medienanstalten veröffentlichen einen neuen Leitfaden zur Kennzeichnung von werblichen Inhalten in sozialen Medien und auf Blogs. Daraus soll klar ersichtlich sein, wann und wie Produktplatzierungen auf Plattformen wie Youtube, Instagram oder Twitter für den Konsumenten kenntlich gemacht werden müssen. Vor allem im Influencer Marketing, also der gezielten und zumeist bezahlten Platzierung von Marken, Dienstleistungen und Produkten auf reichweitenstarken Kanälen, ist in der Vergangenheit nicht ganz klar gewesen, wo die Grenzen zur illegalen Schleichwerbung überschritten sind. In besonders krassen Fällen mahnten die Medienanstalten aber auch schon immer wieder beispielsweise Betreiber von Youtube-Kanälen ab.

Nach dem neuen Leitfaden der Medienanstalten müssen "Beiträge über Produkte, Dienstleistungen, Marken, Unternehmen, Regionen, Events, Reisen, die gegen eine Gegenleistung veröffentlicht werden" deutlich lesbar mit "Werbevideo", "Werbung" oder "Anzeige" gekennzeichnet werden. Sollte das Produkt nur eine Nebenrolle spielen, reicht auch "Produktplatzierung" oder "Unterstützt durch Produktplatzierung".

Die gleichen Regelungen gelten indes auch, wenn kein Geld fließt, aber Produkte kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Allerdings nur dann, wenn daran Vereinbarungen oder Bedingungen geknüpft sein. Werden also Let's-Playern und Streamern von Publishern Testmuster oder -codes von Games zum Zwecke der Rezension gestellt, ohne dass daran allerdings irgendwelche Bedingungen geknüpft sind, dann muss nach dem Leitfaden der Medienanstalten keine Kennzeichnung erfolgen.

Auch Affiliate Links und Rabattcodes müssen nach Auffassung der Medienanstalten auf Plattformen wie Facebook, Twitter oder Instagramm klar gekennzeichnet werden.

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