Topware sieht durch BGH-Urteil Grundrechte verletzt
TopWare CD-Service legt gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Mai dieses Jahres Verfassungsbeschwerde ein. Das BGH hatte Anfang Mai einen Leistungsschutz für die amtlichen Telefondaten ausgesprochen. Demnach ist die Übernahme der Telefondaten ohne Lizenz ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Die "D-Info 2,0" des Anbieters Topware wurde so für wettbewerbswidrig erklärt. Topware wurde zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt. Darauf reagiert Topware nun mit einer Verfassungsbeschwerde. Laut Topware festige das Urteil das Telekommunikationsmonopol. Die Telekom habe durch die frühere Forderung von 80 bis 90 Mio. Mark für die Teilnehmerdaten eine "unüberwindliche Marktzutrittsschranke" für sämtliche Wettbewerber geschaffen. Zwar habe das Bundeskartellamt Anfang '99 eine Kostensenkung bewirkt, doch "die Zubilligung von Schadensersatzansprüchen bedeutet eine Honorierung des von der Telekom geübten Preismißbrauchs zum Zwecke der Verhinderung des Marktzutritts". Topware beruft sich dabei auf die Grundrechte der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, der Freiheit der Berichterstattung und der Freiheit der Berufsausübung.