Am 1. April 2003 beauftragen die Bundesländer offiziell die USK mit der Prüfung von Unterhaltungssoftware auf jugendschutzrelevante Inhalte. Eine Sonderregelung gibt ist für die "USK 18"-Ratings.

Im Rahmen der Informationsveranstaltung in Berlin hat der VUD die Bedeutung der USK ab Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes (JuSchG) deutlich hervorgehoben. Zu dem im Juni 2002 verabschiedeten Gesetz hat sich die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden in Beratungen mit Vertretern der USK und dem VUD nach mehrmonatigen Verhandlungen auf die jetzt vorliegenden Ausführungsbestimmungen verständigt. Demnach beauftragen die Bundesländer offiziell die USK mit der Durchführung der Prüfung von Unterhaltungssoftware auf jugendschutzrelevante Inhalte. Die Länder übernehmen die durch die USK vorgenommene Altersempfehlung ohne Beschränkung bis "USK 16". Für die "USK 18"-Ratings ist eine Sonderregelung vorgesehen. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die Kennzeichnung der Produkte künftig auf der Produkthülle und dem Datenträger erfolgt.

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